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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.90

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Mio. beansprucht war und es nach den Berechnungen der Kontrollabteilung denkmöglich erschien, dass nur mehr ein Nachweispotential für einen Restkreditbetrag bei der EIB in Höhe von ca. € 5,00 Mio. bestand.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme bestätigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV die Wahrnehmungen der Kontrollabteilung. Als Folge daraus ist die weitere Kreditaufnahme bei der
EIB auf den berechneten Betrag begrenzt worden. Konkret wurde im April 2020 die 6. und letzte Kredittranche in Höhe von € 5,96 Mio. beansprucht. Eine Anfrage bei der EIB, ob eine Abweichung von der „50 %Regel“ möglich wäre und seitens der Stadt Innsbruck für einen Verwendungsnachweis ihre tatsächlichen (Projekt-)Kosten herangezogen werden könnten, sei von ihr negativ behandelt worden.
An die EIB bezahlte
„Vorabgebühr“ über
den Gesamtkreditbetrag von
€ 150,0 Mio. –
Empfehlung

Damit im Zusammenhang stehend erwähnte die Kontrollabteilung, dass
entsprechend der in den beiden (Rahmen-)Finanzierungsverträgen (über
zuerst € 50.000.000,00 und sodann weiters € 100.000.000,00) die Bezahlung einer so genannten „Vorabgebühr“ im Ausmaß von 0,10 % vorgesehen war. Von der Stadt war diese Gebühr jeweils anlässlich der ersten (Abruf-)Tranchen der beiden Rahmenkreditverträge von der jeweiligen Rahmenkredithöhe zu entrichten. Zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung war seitens der Stadt Innsbruck somit die gesamte Vorabgebühr in Höhe von € 150.000,00 an die EIB bezahlt.
Bezüglich des nach Einschätzung der Kontrollabteilung denkbaren Umstandes, dass der zweite Rahmenkreditvertrag (€ 100.000.000,00) von
der Stadt wohl nicht gänzlich beansprucht werden kann, ergibt sich für
diese Vorabgebühr eine für die Stadt ungünstige Situation. Dies insofern,
als von der Stadt auf der Grundlage der maßgeblichen vertraglichen
Bestimmungen eine Vorabgebühr in Höhe von € 100.000,00 bezahlt werden musste, obwohl – so wie es sich für die Kontrollabteilung abzeichnete – aus diesem zweiten Rahmenkreditvertrag lediglich eine deutlich
geringere Kreditsumme für die Stadt abrufbar sein wird.
Auch wenn die Chancen vom vertraglichen Standpunkt aus betrachtet
nach Einschätzung der Kontrollabteilung dafür als schlecht einzustufen
sind, wurde von ihr dennoch empfohlen, mit der EIB über eine (zumindest
teilweise) Rückerstattung der Vorabgebühr für von der Stadt nicht beanspruchte Kreditmittel zu verhandeln.
Dazu informierte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV im Anhörungsverfahren darüber, dass gemäß Mitteilung der EIB
eine Rückvergütung vertraglich nicht vorgesehen und somit nicht möglich
wäre.

Kosten
EIB-Vertragsprüfung
bei der IVB –
Empfehlungen

Die (Finanzierungs-)Verträge wurden zwischen der EIB und der Stadt abgeschlossen. Dennoch kommt auch der IVB in dieser Finanzierungskonstellation eine wesentliche Rolle – nämliche jene der Projektumsetzungsverantwortlichen – zu. Aus diesem Grund wurde die IVB im Wege
eines so genannten Projektdurchführungsvertrages (Vertragspartner
sind die EIB, die Stadt und die IVB) in die zwischen der EIB und der Stadt
bestehenden Vertragsbeziehungen eingebunden.

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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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