Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.89
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beschlossen. Dabei wurde von der MA IV ausdrücklich darauf hingewiesen bzw. auch anhand eines E-Mailverkehrs nachgewiesen, dass dies
mit der EIB als kreditgebender Stelle abgeklärt worden ist.
Einhaltung der
„50%-Regel“ gemäß
den Verträgen mit der
EIB
Aus den in dieser Sache von der Kontrollabteilung gesichteten Prüfungsunterlagen ging hervor, dass bei der ursprünglichen Bemessung des EIBGesamtkreditbetrages davon ausgegangen worden ist, dass die Gesamtkosten für das Regional- und Straßenbahnprojekt in den Finanzierungsverträgen mit einem Betrag von rd. € 335.000.000,00 veranschlagt worden sind. Der von der EIB maximal mögliche Kreditbetrag ist dabei mit
einer Summe von € 150.000.000,00 festgelegt worden. In den relevanten
(Finanzierungs-)Verträgen mit der EIB ist betreffend den maximalen Kreditbetrag die Voraussetzung festgehalten, dass die gesamte EIB-Kreditsumme 50 % der veranschlagten Projektkosten nicht übersteigen darf.
Aus der Abklärung mit der EIB ging hervor, dass solange die Gesamtprojektkosten mindestens bei einem Betrag von € 300.000.000,00 zu liegen
kommen, seitens der EIB vertragsgemäß ein Kreditbetrag von maximal
€ 150.000.000,00 zur Verfügung gestellt wird. Diese Bedingung war nach
Einschätzung des in der MA IV zuständigen Referatsleiters entsprechend
der damals vorliegenden Planzahlen erfüllt.
Aus dem E-Mailverkehr mit der EIB ging weiters hervor, dass solange die
obige 50 %-Regel eingehalten wird, von der EIB kein Nachweis verlangt
wird, dass ihre Kreditauszahlungen an die Stadt direkt in Zahlungen der
Stadt für das Projekt Regional- und Straßenbahn fließen.
Gesamtprojektkostennachweis über
zumindest € 300,0 Mio.
gegenüber der EIB –
Zweifel der
Kontrollabteilung –
Empfehlung
Bei detaillierter Prüfung der maßgeblichen (Finanzierungs-)Verträge mit
der EIB kamen für die Kontrollabteilung Zweifel auf, ob die Stadt (bzw.
die IVB) gegenüber der EIB einen Verwendungsnachweis über eine Gesamtprojektkostensumme von zumindest € 300.000.000,00 erbringen
wird können. Das wäre nämlich die Voraussetzung für die Beanspruchung des maximalen Kreditbetrages von € 150.000.000,00.
Die dahingehenden Bedenken begründete die Kontrollabteilung mit einzelnen Formulierungen in den (Finanzierungs-)Verträgen mit der EIB hinsichtlich anrechenbarer Gesamtprojektkosten. Von der Kontrollabteilung
wurde insbesondere auf maßgebliche Vertragsformulierungen verwiesen, wonach lediglich die Beschaffung der 20 neuen Triebwägen (nicht
jedoch die Anschaffung der ersten 32 Triebwägen) bzw. erst Investitionen ab 2010 von der EIB als Projektkosten anerkannt werden.
Letzten Endes ergab sich nach Meinung der Kontrollabteilung bei strenger Anwendung der in den beiden (Finanzierungs-)Verträgen mit der EIB
verankerten Formulierungen ein Nachweispotential von (Gesamt-)Projektkosten im Ausmaß von € 201,40 Mio. Bei Anwendung der erwähnten
50 %-Regel wäre für die Stadt somit lediglich eine maximale Kreditsumme bei der EIB im Ausmaß von € 100,70 Mio. möglich.
Für den Fall, dass die Stadt weitere Kreditaufnahmen bei der EIB aus
dem beschriebenen Kreditengagement plant, empfahl die Kontrollabteilung der zuständigen Dienststelle in der Stadt (MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft) dahingehende Abklärungen bzw. Abstimmungen vorzunehmen. Dies vor dem Hintergrund, dass zum Stichtag
31.12.2018 bei der EIB bereits eine Gesamtkreditsumme von € 95,00
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Zl. KA-13371/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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