Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.198

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52.)Wenn nein, warum nicht?
53.)Unter anderem ergibt sich aus der Richtlinie folgende Erkenntnis 3: ,,Als Richtwert für die

Einsatzkriterien von Begegnungszonen wird eine Zahl von Fußgänger- und Radfahrquerungen
pro Stunde und 100 m Länge von 50 bis 500 bei einer maximalen Verkehrsfrequenz von 1.000
Kfz pro Stunde angegeben. Bei noch größerer Fußgänger- und Radfahrquerungen pro Stunde
als 500 sind gesonderte, vertiefende Eignungsprüfungen erforderlich."
Haben Sie diese vertiefenden Eignungsprüfungen durchführen lassen?
Wenn ja, wann, durch wen und wie lauten die konkreten Ergebnisse? (Bitte um Übermittlung
sämtlicher Erkenntnisse)
54.)Wenn nein, warum nicht?
55.)Unter anderem ergibt sich aus der Richtlinie folgende Erkenntnis 4: ,,Im Rahmen der

Umsetzung einer Begegnungszone ist die Partizipation aller Beteiligten bzw. Betroffenen von
großer Bedeutung. Damit können auch die Anforderungen der künftigen Benutzer bzw.
Nutznießer in der Planungsphase berücksichtigt werden. Wichtig ist auch die künftigen
Benutzer über die Regeln und Auswirkungen einer Begegnungszone umfassend zu
informieren."
Haben Sie Partizipation bzw. umfassende Information durchgeführt bzw. durchführen
lassen?
56.)Wenn ja, wann, durch wen und wie sah diese Partizipation bzw. Information konkret aus?
(Bitte um Übermittlung sämtlicher diesbezüglicher Informationen)
57.)Wenn nein, warum nicht?
58.)Dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck liegen bis heute keine Informationen und
Unterlagen vor, aus denen hervorgehen würde, dass Sie diese oben erläuterten Richtlinien
für

die

Einrichtung

von

Begegnungszonen

im

Sinne

der

Österreichischen

Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr eingehalten haben. Warum?

59.)Dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck haben Sie bis dato nur sehr wenige
Informationen zu dieser „Begegnungszone Innenstadt" vorgelegt. Weder im Zuge Ihrer
zeitweiligen

Verordnung

noch

als

Unterlage

für

die

dauernde

Verordnung

der

„Begegnungszone Innenstadt" des lnnsbrucker Gemeinderates. Grundlagen fehlen so gut wie
komplett.
Dargestellt haben Sie bis dato nur:
Die betroffenen Straßen(-züge)
Stellungnahmen

des

Stadtpolizeikommandos

Innsbruck,

der

lnnsbrucker

Verkehrsbetriebe, verschiedener Ihnen weisungsgebundener Stadtbediensteter sowie