Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf
- S.199
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der Wirtschaftskammer Tirol und der Arbeiterkammer Tirol. Hiezu ist anzumerken:
Sowohl Wirtschaftskammer als auch Arbeiterkammer machen Sie auf fehlende rechtliche
und fachliche Voraussetzungen aufmerksam. Diese Stellungnahmen bleiben jedoch so
dahingestellt, es wird nicht weiter darauf eingegangen.
Warum setzen Sie sich nicht mit den fundierten Analysen der Wirtschaftskammer und der
Arbeiterkammer auseinander, die Sie darauf aufmerksam machen, dass für Ihre Verordnung
sämtliche rechtliche und fachliche Voraussetzungen fehlen?
60.)Warum verordnen Sie trotz nachweislich fehlender rechtlicher und fachlicher Voraussetzung
die gegenständliche zeitweilige Verordnung?
61.)Sie weisen ein dreiseitiges Schreiben Ihres weisungsgebundenen Stadtbediensteten als
„verkehrstechnisches Sachverständigengutachten" aus. Die wenigen, diesem Schreiben zu
Grunde liegenden Daten, stammen aus dem Jahr 2015.
Wo erkennen Sie hier ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten?
62.)Was ist Ihr Anspruch an ein solches Gutachten? (Bitte um konkrete Erläuterung)
63.)Die
stadtplanerische
bzw.
verkehrsplanerische
Möglichkeit
der
Verordnung
von
Begegnungszonen stellt an und für sich ein spannendes Instrument dar. Nur ist damit
verantwortungsvoll und mit der notwenigen Professionalität umzugehen. Wichtig sind vor
allem die Vorprüfungsverfahren und die Bürgerbeteiligung, w ie von allen Seiten und
obenstehend dargestellt.
Warum führen Sie dieses an und für sich spannende Instrument einer Begegnungszone durch
Ihre allseits bekannten „Husch-Pfusch-Aktionen" ad absurdum?
Innsbruck, am 19. November 2020
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