Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.304
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Antwort:
Gemäß § 52a TROG 2016 können Grundflächen als Vorbehaltsflächen für
den geförderten Wohnbau gewidmet werden, die nach Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. Diesbezüglich gelten die gleichen Eignungskriterien wie beim Örtlichen Raumordnungskonzept, gesetzlich ausgeführt im § 31a TROG. Zu berücksichtigen ist,
dass die Bezugsfläche "Grundflächen" sind, ausdrücklich nicht Grundstücke bzw. Parzellen. Mit Flächen sind auch Anteile von Grundstücken oder
Liegenschaften gemeint.
Eine Erhebung der geeigneten Flächen (Kriterien Flächengröße, Lage, Eignung sowie auch Eigentum), ist im Zuge der Fortschreibung ÖROKO 2.0
(Erster Entwurf) erfolgt:
Insgesamt wurden im ÖROKO 2.0 (Erster Entwurf) 28 Vorbehaltsflächen geförderter Wohnbau (mit einem Volumen von zusammen ca. 450 Wohneinheiten) und 6 Besondere Entwicklungsgebiete (BE-Gebiete, davon Volumen der
Baulandreserven insgesamt ca. 200 Wohneinheiten) ausgewiesen.
Die Mindestfläche der jeweils betroffenen Grundflächen betrug 2.500 m², wobei der ausgewiesene Anteil für geförderten Wohnbau gemäß § 31a maximal
50% davon betragen darf (ab 1.000m²).
Die ausgewiesenen Flächen für gefördertes Wohnen haben sich auf das gesamte Stadtgebiet mit einer Gesamtfläche von rund 6,3 ha verteilt. Der entsprechende Übersichtsplan war im Erläuterungsbericht des ÖROKO 2.0
(Erster Entwurf) enthalten und ist diesem Schreiben beigefügt (Anhang 2).
Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Flächen mittlerweile
durch Grundstücksänderungen, Verwertungen und Nutzungsänderungen
deutlich reduziert hat. Neue Baulandreserven wurden nicht gewidmet.
Da sich der Innsbrucker Gemeinderat grundsätzlich gegen die Anwendung
des Instruments Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau im Zuge
des ÖROKO 2.0 ausgesprochen hat (Beschluss dazu zuletzt vom
17.09.2018), erfolgen keine weiteren Aktualisierungen und Neuauswertungen
von entsprechenden Flächen. Bei derartigen planerischen Untersuchungen
handelt es sich um umfassende und ressourcenbeanspruchende Arbeitspakete.
Frage 4:
Welche der vorhandenen unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundstücksflächen entsprechen nicht den Kriterien gemäß § 52a Abs. 1 TROG 2016 für die Bebauung zum Zwecke des geförderten Wohnbaus? Wie groß sind diese Grundstücksflächen?
Antwort:
Zum Stand der Untersuchungen ÖROKO 2.0 (Erster Entwurf) sind das jene
Baulandreserven, die NICHT als Vorbehaltsflächen ausgewiesen waren (unter anderen alle Baulandreserven in Gewerbegebieten, Sonderflächen, in
eingeschränkten Widmungsgebieten, Flächen unzureichender Lage oder Infrastruktur, zu geringer Baudichte, zu kleine Grundflächen etc.).
Wenn dagegen private GrundeigentümerInnen von für gefördertes Wohnen
geeigneten Baulandreserven selbst um Umwidmung in eine § 52a
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