Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.48
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muss gewisse MandatarInnen wirklich kritisieren!
Wenn man auf der einen Seite stets einfordert, dass alles in den demokratischen Gremien behandelt werden soll, dann ist es
schwierig zu erklären, weshalb einige Angelegenheiten nicht im Gemeinderat erwünscht sind! (Beifall)
Im Zweifelsfall ist es gut, dass Angelegenheiten im Gemeinderat behandelt werden.
Dieser Vergleich zwischen dem Ausschuss
für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte und dem Antrag vom Ausschuss für
Umwelt, Energie und Mobilität hinkt meiner
Meinung nach. Im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte haben wir
eine gesetzliche Pflicht aufgrund des Tiroler
Raumordnungsgesetzes (TROG). Das war
damals auch der Grund, weshalb diese im
Ausschuss abgelehnten Anträge noch einmal dem Gemeinderat vorgelegt wurden.
Das heißt, wir müssen klarer regeln, wie wir
mit solchen Anträgen umgehen. Wir müssen uns eigentlich auch überlegen, wie andere Schritte auszulegen sind. Wäre der
Antrag als Amtsvorlage über den Stadtsenat
einbringbar gewesen? Im Stadtsenat gibt es
nicht das Recht, dass ein abgelehnter Antrag dem Gemeinderat vorgelegt wird. Dort
existiert nämlich das Instrument des Minderheitenvotums.
Das heißt, wir haben divergierende Wege,
wie wir zu einer Befassung kommen. Womit
wir aber immer eine Befassung sicherstellen
können, ist, wenn ein/eine MandatarIn einen
normalen Antrag im Gemeinderat einbringt.
Man muss sich im Klaren sein, wie man gewisse Themen in den Gemeinderat bringt,
um eine Befassung des höchsten Gremiums sicherstellen zu können.
Bezüglich der inhaltlichen Bewertung des
Antrages habe ich meinen Standpunkt
schon im Vorfeld der zuständigen Frau Bürgermeister-Stellvertreterin mitgeteilt. Wenn
man das Verkehrsgutachten, das im Zuge
der Erhebungen an uns ergangen ist, liest,
steht klar darin, dass eine weitere Verdrängung auf den Mitterweg befürchtet wird.
Darüber hinaus wird durch die nebeneinander fahrenden Radfahrenden eine weitere
Verkehrsbehinderung der Linie "R" befürchtet.
GR-Sitzung 10.12.2020
Ich glaube, man muss diese Thematik nicht
zu einer großen ideologischen Diskussion
aufladen. Es handelt sich um eine Straße, in
der es meiner Auffassung nach ohne weiteres möglich ist, mit dem Fahrrad zu fahren
und man kann den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durchfahren lassen,
ohne die Klassifizierung dieser Straße zu
ändern. (Beifall)
GR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung! Damit sich die Verwirrung, die GR Mag. Plach
anzetteln will, nicht im Raum breitmacht,
muss ich etwas berichtigen! Die Anträge
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte, die in den Gemeinderat kommen, sind keine gesetzlichen Verpflichtungen!
Wir sind zwar verpflichtet, uns an das Tiroler Raumordnungsgesetz Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) zu halten, aber wir
müssen nicht die einzelnen Anträge, z. B.
Umwidmung von Freiland, annehmen. Dazu
sind wir nicht verpflichtet! Das ist eine politische Entscheidung! Im Gesetz steht ausdrücklich, dass kein subjektives Recht
des/der Antragstellers/Antragstellerin auf
die entsprechende Umwidmung oder Bebauungsplanänderung besteht.
Wir sind also nicht aus diesen Gründen verpflichtet, Anträge im Gemeinderat zu behandeln. Im Gemeinderat müssen Anträge, die
in den Ausschüssen abgelehnt werden, behandelt werden, weil Ausschüsse kein
selbstständiges Beschlussrecht haben. Das
ist der Unterscheid zum Stadtsenat! Der
Stadtsenat hat ein selbstständiges Beschlussrecht und deswegen gibt es dort das
Minderheitenvotum! Das ist aber ein wesentlicher Unterschied zu den Aussagen
von GR Mag. Plach! Der Stadtsenat hat ein
selbstständiges Beschlussrecht, die Ausschüsse haben es nicht!
GR Mag. Plach: Zur tatsächlichen Berichtigung! Es tut mir leid! Ich kann GR
Mag. Fritz zu weiten Teilen Recht geben,
aber es geht eben darum, dass wir als Gemeinderat eben nicht die Pflicht haben,
einen Flächenwidmungsplan oder einen Bebauungsplan zu erlassen, aber wir haben
gemäß § 73 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) die Pflicht dies im Gemeinderat zu behandeln. Das gilt für einen Antrag,
der im Ausschuss abgelehnt wurde, in dieser Form zumindest aus gesetzlicher Sicht