Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.69
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durchgeführt, auch wenn wir uns natürlich
mehr TeilnehmerInnen gewünscht hätten.
Gleichzeitig saßen drei Herrn über Bgm.Stellv.in Mag.a Schwarzl zu Gericht. Sie verkündeten die "politische Bombe" in der
Stadt. GR Lassenberger sagte, dass kein
Stein mehr auf dem anderen bleiben würde,
denn sie hätten ein Gutachten, das das
rechtswidrige Handeln von Bgm.-Stellv.in
Mag.a Schwarzl beweisen soll. Und dieses
Gutachten beginnt mit folgendem Satz - ich
zitiere em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer:
"Mir wurde folgender Sachverhalt mitgeteilt:
Im September 2020 hat die Innsbrucker
Stadträtin Mag.a Schwarzl Teile der Innsbrucker Innenstadt durch Verordnung zeitweise
zu einer Begegnungszone gemäß § 76c
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erklärt.
Ihre Zuständigkeit stützte die Stadträtin auf
eine Delegationsverfügung des Gemeinderates nach Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR)."
Als Ergebnis kommt er zum Schluss, dass
sie keine Verordnungen erlassen darf.
In der Schule lernen unsere Kinder sinnerfassendes Lesen. Ich behaupte, die drei
Herrn, GR Lassenberger, GR Mayer - er
war auch dabei - und GR Depaoli, können
nicht sinnerfassend lesen. Sie waren nicht
in der Lage, em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer
den Sachverhalt richtig mitzuteilen.
Em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber, den wir mit
einem Gutachten beauftragt haben, hat sofort gefragt, um welche Verordnung es geht
und wollte sie sehen. Er schreibt daher:
"Nun ist aber die gegenständliche Verordnung nicht von Bgm.-Stellv.in
Mag.a Schwarzl, sondern vom Bürgermeister erlassen worden. Die Fertigungsklausel
lautet "Für den Bürgermeister" und dann
folgt die Zeichnung der Behördenleiterin."
StR Federspiel: Zur Geschäftsordnung!
Bgm. Willi: Nach meiner Rede werde ich
mir Ihren Punkt zur Geschäftsordnung anhören.
Faktum ist, es gibt keine rechtswidrige Verordnung von Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl,
weil die Verordnung mit "Für den Bürgermeister" unterschrieben ist. Mich wundert,
dass erfahrene Leute wie GR Lassenberger
GR-Sitzung 10.12.2020
nicht wissen, dass wir im Stadtmagistrat so
kompetente JuristInnen haben, die natürlich
alle wissen, dass eine Verordnung entweder
der Gemeinderat, der Bürgermeister oder
Bedienstete der Stadt für den Bürgermeister
erlassen können.
Alle wissen, dass eine Vizebürgermeisterin,
ein Vizebürgermeister, StadträtInnen das
nicht können. Wenn, dann ist das die Kompetenz des Bürgermeisters.
Jetzt sind wir am Punkt. Es ist also eine
Verordnung des Bürgermeisters und die
wurde auch noch von der Aufsichtsbehörde
des Landes geprüft und als rechtmäßig befunden. Das Schreiben habt Ihr alle von mir
bekommen.
Damit verlagert sich der gesamte Schauplatz von Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl zu
Bgm. Willi. Wenn einer die Verordnung kritisiert ...
(StRin Dengg: Das hätten Sie gerne!)
StRin Dengg, jetzt verlagert sich der Schauplatz von Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl zu
Bgm. Willi, denn ich habe die Verordnung
erlassen. Wenn jemand diese Verordnung
kritisiert, dann muss er/sie mich kritisieren.
Das tun Sie nicht oder trauen sich nicht - ich
weiß es nicht ... (Unruhe im Saal)
Sie können ja gerne einen Abwahlantrag
gegenüber Bgm. Willi stellen. Das ist im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) vorgesehen. Es braucht entsprechende Mehrheiten und dann noch eine
Abstimmung in der Bevölkerung. Sie können gerne einen Antrag auf Abwahl von
Bgm. Willi stellen.
Ich halte es aber für unerträglich ... (Unruhe
im Saal)
Langsam, GR Lassenberger, jetzt bin ich
am Wort!
Ich halte es für unerträglich, dass eine Verordnung, die ich, beziehungsweise die in
meinem Namen erlassen wurde - daher
eine bürgermeisterliche Verordnung - auf
dem Rücken von Bgm.Stellv.in Mag.a Schwarzl ausgetragen wird
und zu einem Abberufungsantrag führt. Das
mit dem Vorwurf, sie habe etwas Rechtswidriges gemacht.