Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.75
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die Möglichkeit hat, Verordnungen zu erlassen. Ich bin ja kein studierter Jurist und Du
hast sie befugt, in Deinem Namen das Ressort zu führen.
So ist die Information weitergeleitet worden.
Was war das Ergebnis? Em.o.Univ.-Prof.
DDr. Mayer hat gesagt, dass Bgm.-Stellv.in
Mag.a Schwarzl das nicht darf.
Er hat die Delegationsvereinbarung geprüft
und festgestellt, dass ganz klar in § 1 vermerkt ist, dass der Bürgermeister die delegierte Person ist und dass sie ausschließlich für den § 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in einer bestimmten
Fassung aus dem Jahr 2011 gültig ist.
Das heißt, diese Delegationsvereinbarung
bezieht sich auf eine Novelle der StVO 1960
aus dem Jahr 2011, nämlich auf das Bundesgesetzblatt (BGBl) I Nr. 59/2011. Das
heißt, nicht auf irgendeine Fassung, auf
eine in der Zukunft, sondern genau auf
diese eine. Daher sagt em.o.Univ.-Prof.
DDr. Mayer, dass es ein statischer Verweis
ist, der sich genau auf diese Norm bezieht.
Im Jahr 2012 hat man gesagt, dass der Gemeinderat nicht alle Zügel aus der Hand geben soll, sondern gewisse Entscheidungen
immer noch von den 40 Gemeinderäten getroffen werden sollen. Deshalb sind im § 2
dieser Delegationsvereinbarung taxativ
Punkte aufgezählt, die man definitiv dem
Gemeinderat zuspricht. Das ist auch gut so.
Ich darf jetzt auf den Zweck dieser Verordnung eingehen. Dem Protokoll der damaligen Sitzung des Gemeinderates kann man
entnehmen - ich zitiere StR Pechlaner:
"Die Verordnung ist sehr juristisch ausgeführt und daher möchte ich kurz aufklären.
Mit dieser Verordnung entlasten wir den Gemeinderat. Das neue Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) eröffnet uns
sinnvollerweise die Möglichkeit, Verkehrsregelungen verwaltungsökonomisch erlassen
zu können. Das heißt konkret, dass die
grundsatzpolitischen Verkehrsentscheidungen nach wie vor im Gemeinderat behandelt
und beschlossen werden.
Das betrifft die Parkraumbewirtschaftung,
die Höhe des Parkentgeltes bzw. der Parkgebühren, die Zoneneinteilungen, Fußgängerinnen- bzw. Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Geschwindigkeitsregelungen. Nach
GR-Sitzung 10.12.2020
der Verordnung werden im Gemeinderat
Behindertenparkplätze, Ladezonen, Halteund Parkverbote und vor allem, das war uns
besonders wichtig, alle im Notrecht verordneten Baustelleneinrichtungen, wie zum
Beispiel für Veranstaltungen, nicht mehr behandelt. Dies wären so zirka 800 Genehmigungen pro Jahr, die man dem Gemeinderat nachträglich zur Beschlussfassung vorlegen müsste."
Als ich mir das durchgelesen habe, musste
ich mir eingestehen, dass eine solche Delegationsvereinbarung an sich eine gute Idee
ist, um den Gemeinderat in seiner Beschlussfassung zu entlasten und Entscheidungen, die schnell getroffen werden müssen, dem Bürgermeister zuzusprechen.
Was ist aber am Ende des Tages, nachdem
die Delegationsvereinbarung von
em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer begutachtet
wurde, herausgekommen. Es sind drei wesentliche Dinge:
Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2012 begründet eben keine Zuständigkeit von Bgm.Stellv.in Mag.a Schwarzl, denn es wird dezidiert der Bürgermeister als zuständig genannt. Und jetzt kommt der Punkt, Herr Bürgermeister! Du hast uns drei vorgeworfen,
nicht sinnerfassend lesen zu können. Ich
mag diesen Ausdruck jetzt gar nicht mehr in
den Mund nehmen, aber Du kannst Dir vielleicht selbst einige Gedanken machen,
wenn ich nun zitiere:
"Die Delegationsvereinbarung aus dem
Jahr 2012 begründet keine Zuständigkeit
von Bgm. Willi bei Begegnungszonen."
Warum nicht? Weil sie im Jahr 2012, in der
Fassung des BGBl. I Nr. 59/2011 noch gar
nicht enthalten waren. Das ist der Grund,
den Du scheinbar ausblendest. Zum
Schluss hält em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer
fest:
"Die Delegationsvereinbarung beinhaltet
keine Begegnungszonen, deshalb ist weder
der Bürgermeister noch die Bürgermeisterstellvertreterin zu ihrer Erlassung ermächtigt. Es besteht eine Zuständigkeit des Gemeinderates." (Beifall)
Der abschließende Satz erklärt alles. Es
reicht, nur den Schluss dieses Gutachtens
zu lesen!