Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf
- S.76
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Ich glaube, ich habe mit meiner Chronologie
dargelegt und aufgrund des Gutachtens bewiesen, dass die Erlassung bzw. die Verordnung dieser temporären Begegnungszone, die ab 16.09.2020 für drei Wochen
verordnet wurde, rechtswidrig war, egal ob
sie von Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl oder
vom Bürgermeister verordnet wurde. Keiner
von beiden hätte das verordnen dürfen! Nur
der Gemeinderat war ermächtig und an dem
halten wir fest.
Ich werde nun noch darauf eingehen, welche für mich nicht schlüssigen Punkte mir
im Gutachten von em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber aufgefallen sind. In Punkt 2. sagt er zur
Rechtslage, dass die Zuständigkeit bei der
Stadt Innsbruck liegt. Das hat auch
em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer gesagt, wenn
er feststellt, dass der Gemeinderat zuständig ist.
Unter Absatz 3 des Punktes 2. die Rechtslage betreffend bezieht sich em.O.Univ.Prof. Dr. Weber auf den § 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Nach
meiner Meinung geht er aber nicht darauf
ein, dass im § 1 der Delegationsvereinbarung nicht nur der § 94 StVO genannt ist,
sondern dieser durch das BGBl. I
Nr. 59/2011 präzisiert wird. Das heißt, sie
war explizit auf eine damals gültige Rechtsnorm bezogen.
In der nächsten Zeile verweist em.O.Univ.Prof. Dr. Weber bei den Tatbeständen, die
nicht an den Bürgermeister delegiert werden, auf das BGBl. I Nr. 59/2011 und zwar
auf § 2, wo es um die Ausnahmen geht. Er
macht dies aber nicht beim § 1.
Es ist richtig, dass Bgm.-Stellv.in
Mag.a Schwarzl von unserer Fraktion als
Zuständige bezeichnet wurde. Schlussendlich hat sie auch das Verkehrsressort von
Herrn Bürgermeister übertragen bekommen
und bereitet mit ihren Ämtern die Akten vor.
Em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber geht darauf ein,
dass die Verordnung zur temporären Begegnungszone vom Bürgermeister erlassen
wurde. Also bestätigt er, dass Herr Bürgermeister diese temporäre Begegnungszone
verordnet hat. Das lässt den Rückschluss
zu, Bezug nehmend auf unser Gutachten
von em.o.Univ.-Prof. DDr. Mayer, dass
Bgm. Willi rechtswidrig gehandelt hat.
Ich darf aus dem Gutachten zitieren:
GR-Sitzung 10.12.2020
"Die Verordnung ist daher ausschließlich
dem Bürgermeister als ordnungserlassendes Organ zuzurechnen."
Em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber sagt damit implizit, der Bürgermeister ist derjenige, der
rechtswidrig gehandelt hat.
In Punkt 4., Deckung der Delegationsvereinbarung, führt Em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber
an, dass eine Erlassung einer Verordnung
nach § 94 d StVO möglich ist. Wieder fehlt
mir da der Verweis auf ein Bundesgesetzblatt. Aus meinem laienhaften Rechtsverständnis kann ich sagen, dass Wichtiges
ausgelassen wurde, denn in der Delegationsvereinbarung steht "in der Fassung ...".
Das kann niemand wegstreichen bzw. weglassen.
Zu den Ausnahmen in § 2 zählen keine Begegnungszonen, meint em.O.Univ.-Prof.
Dr. Weber. Das ist klar, weil es sie damals
einfach nicht gegeben hat. Wie hätte man in
dieser Delegationsvereinbarung aus dem
Jahr 2012 eine Norm aufnehmen können,
die gar nicht gesetzlich verankert war?
Da finde ich es recht eigenartig, dass
em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber sagt, die Delegationsvereinbarung ist nach dem Zeitpunkt
erlassen worden, als die Novelle 2013 der
StVO bereits in Geltung war. Ich bin mir
nicht sicher, aber nach meiner Meinung hat
sich em.O.Univ.-Prof. Dr. Weber da getäuscht. Ich würde ihn dazu gerne nochmals
befragen oder vielleicht kannst Du das machen, Herr Bürgermeister? Vielleicht kenne
ich mich da zu wenig aus.
Die Novelle 2013 StVO wurde am
08.10.2012 in Begutachtung geschickt und
war noch nicht in Kraft. Am 31.01.2013, also
fast ein Jahr nachdem die Delegationsvereinbarung im Gemeinderat beschlossen
wurde, ist die 25. Novelle zu StVO in Kraft
getreten. Ich verstehe das nicht, 334 Tage
nach dem Gemeinderatsbeschluss ist diese
Novelle erst in Kraft getreten! Wie hätte sie
Eingang in diese Delegationsvereinbarung
finden sollen? Vielleicht kann GR Mag.
Plach dazu noch etwas sagen.
Diese Dinge sind mir aufgefallen und stellen
meines Erachtens einen komplett falschen
Bezug her. Vielleicht hat em.O.Univ.-Prof.
Dr. Weber die Jahreszahlen vertauscht,