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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Protokoll.pdf

- S.101

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Weiterführende Erklärung:
Mit Stadtsenatsbeschluss vom 19. Februar 2020 wurden die Richtlinien über die Altersteilzeit
der Beamtinnen und Beamten, welche mit Stadtsenatsbeschluss vom 23. Mai 2012
beschlossen wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 widerrufen und außer Kraft gesetzt.
Das Amt für Personalwesen wurde ermächtigt und beauftragt, beim zuständigen Amt der Tiroler
Landesregierung die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung betreffend die Altersteilzeit der
BeamtInnen der Landeshauptstadt Innsbruck in das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz
1970 (IGBG 1970) mit Wirkung vom 1. Jänner 2021 zu erwirken. Die gesetzlichen
Bestimmungen wurden wie beantragt erwirkt und traten mit 1. Jänner 2021 in Kraft (LGBl. Nr.
155/2020).
Im Zuge der Verhandlungen mit dem Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Gemeinden)
wurde vereinbart, dass die entsprechende Aliquotierungsbestimmung hinsichtlich der
Nebengebühren in der städtischen Nebengebührenverordnung geregelt wird. Konkret heißt es
in der Novelle des IGBG 1970 wie folgt:
§ 24m Abs. 4 IGBG 1970:
Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 die entsprechende
Bestimmung der Verordnung nach § 26 Abs. 2 tritt.
Die gänzliche Verweisbestimmung des § 24m Abs. 4 IGBG 1970 auf das
Landesbeamtengesetz 1998 und in weiterer Folge auf § 15a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) welcher über die Aliquotierung der Nebengebühren abspricht - wäre unzulässig, zumal im
§ 55 lit. a IGBG 1970 ausdrücklich angeführt ist, dass die §§ 15 bis 20c des GehG ---keine
Anwendung finden auf die Beamten der Stadt Innsbruck.
Folglich ist eine Regelung
Nebengebührenverordnung nötig.

der

Aliquotierung

der

Nebengebühren

in

der

In diesem Zuge sollen vollständigkeitshalber sämtliche Herabsetzungen der
Wochendienstzeit hinsichtlich der Aliquotierung einheitlich geregelt werden. Dies wurde
bisher auch so gehandhabt – die Formulierung dient nur der Vereinheitlichung und
Klarstellung. Auch soll eine Bestimmung aufgenommen werde, wonach die Nebengebühren
neu zu bemessen sind, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert
hat. Diese Bestimmung wurde nach dem Bundes- bzw. Landesvorbild aufgenommen. Da
eine rückwirkende Einstellung von Nebengebühren unzulässig ist, muss der Dienstbehörde
vorbehalten sein in den Fällen, in denen eine nebengebührenbegründende Leistung nicht
mehr erbracht wird bzw. sich die Sachlage ändert, die Nebengebühr neu zu bemessen.
Eine Änderung der Sachlage ist dann wesentlich, wenn das unter Zugrundelegung eines
bestimmten Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderungen
des Sachverhaltes nicht mehr als eine der Verordnung entsprechende angemessene
Abgeltung der Leistung oder des Aufwandes angesehen werden kann (beispielsweise
Mehrleistungen werden nicht mehr in dem vereinbarten Ausmaß geleistet,
Verwendungsänderung).
Durch die geplante Änderung entstehen keine Mehrkosten.
Das Einvernehmen mit der Personalvertretung wurde hergestellt.
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