Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Protokoll.pdf

- S.102

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Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …., mit der die
Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom ….)

Artikel I
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt
Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse
vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992,
14.12.1992, 27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11.12.2008, 21.11.2013,
22.5.2014, 23.03.2017 und vom 10.10.2019) wird wie folgt geändert:
1.

In der Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 47/2019“ durch
die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 161/2020“ ersetzt.

2.

Die Überschrift des § 6a hat zu lauten: Aliquotierung, Neubemessung,
Einstellung.

3.

Im § 6a erhält die bisherige Bestimmung die Bezeichnung Absatz 3.

4.

Im § 6a wird folgende Bestimmung als Absatz 1 eingefügt:
(1) Für Zeiträume, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 24k, 24l und 24m
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz
1979, BGBl. Nr. 221/1979, idF BGBl. I Nr. 160/2020, dem Tiroler
Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005 idF LGBl Nr. 135/2020,
oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr.
64/2005 idF LGBl. Nr. 144/2018, in Anspruch nimmt, gebühren
pauschalierte Nebengebühren in dem Ausmaß, das sich auf Grund
der
Herabsetzung
der
Wochendienstzeit
oder
der
Teilzeitbeschäftigung
geänderten
Verhältnisse
ergibt.
Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter
Nebengebühren wird abweichend von Abs. 2 für den Zeitraum
wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder Z 2 gilt.

5.

Im § 6a wird folgende Bestimmung als Absatz 2 eingefügt:
(2) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer
Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die
Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten
Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in
allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Erledigung folgenden
Monatsersten wirksam.

6.

Im § 6a wird folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt:
(4) Die §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bleiben von § 6a Abs. 1
unberührt.