Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Protokoll.pdf

- S.149

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3. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25.7.2002, Zl. II-SV995/2002 unter Punkt 3 in der Meraner Straße, im Bereich zwischen der Erlerstraße und
der Maria-Theresien-Straße verfügte „30 km/h-Zone“ wird gleichzeitig aufgehoben.
4. Der mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 04.03.1991, Zl. VI1211/1991 – B/STV, Zl. VI-1786/1991 – B/STV unter Punkt 9 in der Meraner Straße vor
der Kreuzung mit der Maria-Theresien-Straße verfügte „Schutzweg“ wird gleichzeitig
aufgehoben.

C) ERLERSTRASSE:
1. „Begegnungszone“ (§ 53 Abs. 1 Z. 9e StVO)
an der Kreuzung mit der Museumstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Süden.
2. „Ende einer Begegnungszone“ (§ 53 Abs. 1 Z. 9f StVO)
an der Kreuzung mit der Museumstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Norden.
3. Das mit Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 05.09.2013, Zl. II0273/2013-3 unter Punkt 2 in der Erlerstraße an der Kreuzung mit der Meraner Straße,
für den Verkehr in Fahrtrichtung Süden verfügte „Vorrang geben“ wird gleichzeitig
aufgehoben.
D) SPARKASSENPLATZ:
1. „Begegnungszone“ (§ 53 Abs. 1 Z. 9e StVO)
an der Kreuzung mit der Erlerstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Osten.
2. „Ende einer Begegnungszone“ (§ 53 Abs. 1 Z. 9f StVO)
an der Kreuzung mit der Erlerstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Westen.

E) GILMSTRASSE/STADTFORUM:
1. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 10.08.2006, Zl. II0127/2006-1 unter Punkt 1 in der Gilmstraße auf die gesamte Länge verfügte
„Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h“ wird gleichzeitig aufgehoben.
2. Das mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 10.08.2006, Zl. II0127/2006-2 unter Punkt 6 in der Gilmstraße, jeweils an der Kreuzung mit der WilhelmGreil-Straße und der Erlerstraße verfügte „Vorrang geben“ wird gleichzeitig aufgehoben.

3. „Einbahnstrasse“ (§ 53 Abs. 1 Z 10 StVO)
- ausgenommen Radfahrer an der Kreuzung mit der Wilhelm-Greil-Straße für den Verkehr in Fahrtrichtung Westen.

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