Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf
- S.132
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Antwort:
Die Kosten für das Feuerwerk 2020/2021 betrugen rund € 48.007,--, die sich
wie folgt zusammensetzen:
€ 40.530,-- Feuerwerk, € 5.212,-- Liveübertragungen durch privaten Kabelfernsehsender und Internetstream, € 2.265,-- Sicherheitsdienstleistungen.
Frage 18:
Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Silvester-Feuerwerks 2019/2020 inklusive Werbekosten, Brandschutz usw. brutto (um detaillierte
Aufstellung {Kostenaufstellung, Kostenübernahme usw.} wird gebeten.)
Antwort:
Die Kosten für das Feuerwerk 2019/2020 betrugen € 27.000,--, die sich wie
folgt zusammensetzen:
€ 25.000,-- Feuerwerk Seegrube, € 2.000,-- Sicherheitsdienstleistungen. Eine
Zuordnung weiterer Kosten ist nur schwer möglich (z. B. Werbung), da ja
das Feuerwerk Teil einer größeren Veranstaltung (INNS´zenierung) bildete.
Frage 19:
Ist es richtig, dass es sich im Falle, dass die Innsbruck Marketing GmbH für das
Silvester-Feuerwerk 2020/2021 verantwortlich zeichnet, es sich rechtlich um ein
privates Feuerwerk handelte?
Antwort:
Es handelte sich um ein Feuerwerk im privatrechtlichen Sinne von der Firma
Dreamfire, Auftraggeberin war allerdings die Innsbruck Marketing GmbH. In
den letzten Jahren wurden immer wieder Feuerwerke privatrechtlicher Natur
im Rahmen des Jahreswechsels in der Landeshauptstadt Innsbruck genehmigt.
Frage 20:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 19.
Frage 21:
Wenn es sich bei dem Silvester-Feuerwerk 2020/2021 um eine Veranstaltung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften handelte, warum wurde selbige trotz der
geltenden bundesweiten COVID-19-Verordnungen genehmigt bzw. durchgeführt?
(Es wird angemerkt, dass es sich beim Silvester-Feuerwerk 2020/2021 mit zusätzlicher Beschallung von Bushaltestellen im Stadtgebiet, und der Tatsache, dass
auch die Zuseherlnnen des Silvester-Feuerwerks sich im Stadtgebiet versammelten.)
Antwort:
Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 16.12.2020 besagte zu
den Ausgangsregeln in § 2 Abs. 1 Ziffer 5:
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist unter anderem zu folgendem
Zweck zulässig: Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a (Lebenspartner, nahe Angehörige, wichtige Bezugspersonen) zur körperlichen und psychischen Erholung.
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