Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf

- S.140

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Seitens der Baubehörde wurde die Bau- und Feuerpolizei, unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalles, mit der Durchführung eines Lokalaugenscheines beauftragt. Mit Stellungnahme vom 18.01.2021 teilte die Bau- und Feuerpolizei unter anderem mit:
Vor Ort wurde der Barocksaal, das Erdgeschoss und das Untergeschoss besichtigt. Ausschließlich im Barocksaal haben offensichtlich Bauarbeiten stattgefunden. Alle Stuckverzierungen der Wände und Decken wurden entfernt bzw. abgeschlagen. Die Stuckelemente wurden offensichtlich über das Fenster in den Innenhof geworfen. Hier befindet sich
ein abgedeckter Schutthaufen mit den abgebrochenen Stuckteilen. Im Anhang sind zwei
Fotos angefügt mit der aktuellen Ansicht des Saals und den Schutthaufen im Innenhof. In
den weiteren besichtigten Räumlichkeiten wurden keine aktuellen Baumaßnahmen festgestellt.
Die durchgeführten Arbeiten sind als weder anzeige- noch bewilligungspflichtig zu beurteilen. Es handelt sich dabei um Baumaßnahmen im Inneren, bei denen keine allgemeinen
bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt wurden.
Aufgrund der schlüssigen Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei kann davon ausgegangen werden, dass keine Maßnahmen gesetzt wurden, welche baurechtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtig gewesen wären (die Ausführungen der Bau- und Feuerpolizei
bestätigen die Vermutung, welche wir bereits aufgrund der vorliegenden Fotos gehegt haben).
Hätte die Stadt eine rechtliche Möglichkeit gehabt, auch außerhalb des Denkmalschutzes einen Abbruch zumindest temporär zu verhindern?
Im Zuständigkeitsbereich des Amtes BWGS hätte es keine Möglichkeit gegeben.
Welche Schritte wurden von der Stadtplanung wann gesetzt, um eine Schutzstellung zu erreichen?
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Gerüchte, dass das Hotel Europa zum
Verkauf stünde. Außerdem gab es auch einige Anfragen von Bauträgern, die sich über
Randbedingungen des Bebauungsplanes und etwaige Entwicklungsmöglichkeiten (z.B.
Möglichkeit der Aufstockung) des Hotel Europa erkundigten.
Im Herbst 2020 verdichteten sich diese Gerüchte und es wurde bekannt, dass die Bertreibergesellschaft des Hotel Europa den Hotelbetrieb geschlossen hat. Die Stadtplanung hat
deshalb umgehend beim Bundesdenkmalamt nachgefragt (Telefonat am 01.10.2020), ob
der Saal unter Denkmalschutz steht oder unter Schutz gestellt wird. Die Stadtplanung hat
die Auskunft erhalten, dass das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, dem BDA die
Existenz dieses Saales aber bekannt sei und ein Ermittlungsverfahren angestrebt würde.
Dafür sollte zeitnah ein Begehungstermin durch das BDA stattfinden. Der Zeitpunkt der
Begehung stand damals noch nicht fest.
Die Stadtplanung hatte in dieser Zeit erneut im Zuge von Parteienverkehr Anfragen wahrgenommen, die auch möglichen Neuausrichtungen des langjährigen Hotelstandortes im
Rahmen des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes nachgingen. Um eine allenfalls den
Zielen widerstrebende Entwicklung hintanzuhalten bzw. Steuerungs- bzw. Eingriffsmöglichkeiten (Flächenwidmungsplan) zu haben, hat die Stadtplanung eine Bausperre für den
Bereich des Hotel Europa erarbeitet. Diese wurde am 5.11.2020 dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vorgelegt, vom Gemeinderat am 19.11.2020 beschlossen und ist seit 11.12.2020 in Kraft.
Von Mitarbeitern der Stadtplanung wurde das Denkmalamt in dieser Zeit (Oktober 2020)
bei der Recherche von Planunterlagen unterstützt.
Über die Zerstörung des Inventars des neubarocken Festsaals wurde die Stadtplanung
vom BDA am 13.01.2021 per Telefon und per E-Mail durch den Leiter des BDA Walter
Hauser informiert.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte das Bundesdenkmalamt gehabt, um eine
offenbar hinausgezögerte Begehung zu erzwingen?
Gemäß § 30 DMSG ist jedermann verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung)
vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und
dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen)
Seite 7 von 10