Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf
- S.171
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Um die Anlagen passieren zu können, ist eine spezielle Steuerung der beweglichen Teile zur
automatischen Absenkung der Poller notwendig. Damit ist allerdings ein hoher Aufv.land an
Überwachung (Video, Gegensprechanlage, Femauslösung) für den laufenden Betrieb
verbunden. Zudem wird dem Betriebspersonal eine große Verantwortlichkeit übertragen.
Zusammenfassend teilt die MA III, Tiefbau, in ihrem E-Mail vom 25.09.2018 mit, dass als einzig
realisierbares Poller-Model/ eine Vorrichtung mit mechanisch beweglichen Teilen und hohem
technischem bzw. elektronischem Aufv.land für Detektion, Kommunikation und Steuerung in
Frage käme. Die Kostenschätzung der Firma Siemens geht allein für die Poller inklusive
Steuerung von ca. 800.000 Euro aus. Bei den abzusichernden Bereichen ist auf die
bestehenden Gastgärten und die große Anzahl an unterirdischen Einbauten wie Strom-,
Wasser-, Gas- und Kanalführungen Rücksicht zu nehmen. Zusammen mit den notwendigen
Tiefbau-Arbeiten errechnet sich eine Summe von ca. 1,3 Mio. bis 1,5 Mio. Euro.
Der Verfassungsdienst im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und
Justiz teilt auf die Anfrage des Österreichischen Städtebundes in seinem E-Mail vom
31.07.2018 mit, dass nach seiner Auffassung Maßnahmen zur Abwehr terroristischer Akte der
allgemeinen Sicherheitspolizei zuzurechnen sind und nicht zu den Aufgaben im Rahmen der
örtlichen Sicherheitspolizei gehören. Konkrete Gespräche über Finanzierungsvarianten
müssen mit dem Bund noch geführt werden. (. ..) "
Der Stadtsenat beschloss am 12.12.2018 den Amtsantrag anzunehmen.
Einer Umsetzung des Projekts, also einer Installierung von Pollern in der im Amtsbericht
dargestellten technischen Form und örtlichen Situierung, steht also nichts im Wege.
Insbesondere bestehen keinerlei rechtliche Hindernisse, wenn auch seitens des Hrn.
Bürgermeisters ein Gutachten des Verfassungsdienstes zitiert wurde, demzufolge
Maßnahmen der Abwehr terroristischer Akte nicht als Maßnahmen der Veranstaltungspolizei
sondern als solche der allgemeinen Sicherheitspolizei im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG zu
qualifizieren seien und dass in diesem Zusammenhang kein Raum für die Besorgung von
Aufgaben im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei bleibe.
Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG lautet:
,,Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: (. . .)
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließ/ich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und
Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens
und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen;
Bei der Anbringung der Poller handelt es sich aber weder um einen Akt der Gesetzgebung,
noch um einen solchen der Vollziehung. Eine „Besorgung von Aufgaben" im Sinne einer
aktiven Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit findet
nicht statt, vielmehr handelt es sich lediglich um eine (einmalige) bauliche Maßnahme auf
städtischem Grund (öffentliches Gut), die nach den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler
Bauordnung bzw. des Tiroler Raumordnungsgesetzes durchzuführen ist.
Bedeckungsvorschlag: aus der „Gemeinde-Milliarde"
2