Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.122

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Für den Bereich des Stadtmagistrates wurden die Magistratsdirektion sowie die zuständigen Abteilungs- und Amtsleitungen vom Vorhaben der Kontrollabteilung abschriftlich in Kenntnis gesetzt.
Von den geprüften Unternehmen war – wie bereits anlässlich der jeweiligen ursprünglichen Anhörungsverfahren – bekannt zu geben, welche Berichtspassagen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse tangieren und daher allenfalls eine Behandlung in der vertraulichen Sitzung des Gemeinderates erforderlich machen würden.
Die Kontrollabteilung erwähnt dazu, dass in diesem Zusammenhang keine Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse reklamiert worden sind, die einer besonderen Berichtsbehandlung bedurft hätten.
3

Die Kontrollabteilung stellt dazu fest, dass mit der geschilderten Vorgangsweise
auch dem Gebot des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) entsprochen wurde. Diese Bestimmung regelt,
dass den betroffenen Dienststellen, Einrichtungen und Rechtsträgern die Gelegenheit zur Abgabe sachlich begründeter Äußerungen zu geben ist und diese bei der
Abfassung der Prüfberichte zu berücksichtigen sind.

4

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass die in diesem Bericht gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren
Lesbarkeit grundsätzlich nur in einer Geschlechtsform formuliert werden und gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

5

Zudem erwähnt die Kontrollabteilung, dass allfällige Rundungsdifferenzen bei der
Darstellung von Berechnungen nicht ausgeglichen worden sind.

6

Beteiligte Personen und Rechtsträger, die in diesem Bericht namentlich genannt
werden, sind in öffentlichen Verzeichnissen (z.B. Firmenbuch, Grundbuch etc.) oder
anderen allgemein zugänglichen Dokumenten (bspw. Sitzungsprotokolle der öffentlichen Sitzungen des städtischen Gemeinderates) ersichtlich und somit für die Allgemeinheit einsehbar.

7

Die Empfehlungen in den Berichten der Kontrollabteilung sind – wie bei ähnlichen
Einrichtungen der öffentlichen Kontrolle (Rechnungshof, Landesrechnungshöfe,
Stadtrechnungshöfe) – beratender Natur. In diesem Zusammenhang hat allerdings
der Gemeinderat am 29.05.2002 anlässlich der Behandlung des Berichtes über die
(erste) Follow up – Einschau 2000/2001 den Grundsatzbeschluss gefasst, „dass
Empfehlungen der Kontrollabteilung, die vom Gemeinderat im Rahmen der Behandlung der Berichte zustimmend zur Kenntnis genommen werden, als Beschlüsse des
Gemeinderates umzusetzen sind“. Die Ergebnisse des jeweilig durchgeführten Anhörungsverfahrens (z.B. begründete Einwendungen der geprüften Dienststelle, Anmerkungen der Kontrollabteilung dazu) sind dabei zu berücksichtigen, da sie als Teil
des Berichtes vom Gemeinderat in gleicher Weise wie die Empfehlung zur Kenntnis
genommen worden sind.
3 Vorangegangene Follow up – Einschau 2019

8

Diesem Bericht vorangegangen ist der Bericht über die Follow up – Einschau 2019
vom 24.02.2020, Zl. KA-00426/2020. Nach Vorberatung im gemeinderätlichen Kontrollausschuss am 12.03.2020 nahm der Gemeinderat diesen Bericht in seiner Sitzung vom 30.04.2020 zur Kenntnis.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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