Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.179

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Die Kontrollabteilung empfahl, die bisher erfolgte Abwicklung der Gebarungsfälle
der städtischen Wasenmeister über den (gemeinsamen) Unterabschnitt 581010 Veterinärwesen zu überdenken. Als Alternative für die künftige Haushaltsführung der
Wasenmeisterei ist nach Maßgabe der VRV ein eigener Teilabschnitt 825000 Tierkörperbeseitigung und -verwertung vorgesehen. Dies vor allem im Hinblick auf die
dargelegte Problematik mit den angewandten verschiedenartigen Mischsteuersätzen auf der Ausgabenseite und der praktizierenden Umsatzbesteuerung bei den
Leistungsabrechnungen im Teilabschnitt Veterinärwesen
Der besagte UA 825000 ist im Allgemeinen dem Unternehmensbereich zuzurechnen und beinhaltet zufolge den Erläuterungen zu den Ansätzen gemäß der VRV
nachfolgende Aufgaben, wie beispielshalber Abdeckereien, Aasplätze, Einsammlung und Transport von Kadavern, von Schlachtabfällen und von Tieren, die im Zuge
von Tierseuchen notgeschlachtet werden mussten und die nicht für den menschlichen Genuss freigegeben wurden.
Aus (umsatz-)steuerrechtlicher Sicht ist die Anwendung von zwei Teilabschnitten
nach Dafürhalten der Kontrollabteilung dahingehend zweckmäßig, da die Geschäftsfälle für veterinärmedizinische Belange unzweifelhaft dem Hoheitsbereich
und die Gebarungsfälle der Wasenmeisterei, insbesondere jene Leistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung (zB. Tierkörper) eindeutig dem Unternehmensbereich (mit vollem Vorsteuerabzug) zugeordnet werden können.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wäre es in diesem Kontext durchaus überlegenswert, in Abstimmung mit dem städtischen Amt für Rechnungswesen sowie
einem externen Steuersachverständigen zu prüfen, inwieweit die Wasenmeisterei
als städtische Einrichtung die Kriterien für das Bestehen eines Betriebes der gewerblichen Art (BgA) erfüllt. Bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Merkmale eines
BgA ist sohin die Wasenmeisterei zur Gänze dem unternehmerischen Bereich der
Stadtgemeinde Innsbruck zuzurechnen. Folglich sind sämtliche Leistungen der vom
Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschlossenen Gebühren gemäß
Wasenmeistereigebührenverordnung zu besteuern. Dafür steht aus den Vorleistungen (Aufwendungen) ein 100 %-iger Vorsteuerabzug zu.
Laut damaliger Stellungnahme der Fachdienststelle werde die Empfehlung der Kontrollabteilung aufgegriffen und mit dem Amt für Rechnungswesen der MA IV Kontakt
aufgenommen, um den hoheitlichen und den Unternehmensbereich über getrennte
Teilabschnitte abzuwickeln. Im Übrigen teilte das Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling der MA IV mit, dass die städtische Wasenmeisterei als Betrieb der
gewerblichen Art (BgA) geführt werden könne.
Zum Follow up 2020 informierte das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen, dass im Zuge der Erstellung des Voranschlages 2021 für die städtische Wasenmeisterei ein eigener Fonds (825000 Tierkörperbeseitigung und -verwertung) im Unternehmensbereich (mit vollen Vorsteuerabzug) eingerichtet wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Im Prüfungszeitraum hat das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen über
die Haushaltsstelle 1/519000-403200 – Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen,
Handelswaren für dieses Zahnkariesprophylaxeprogramm an den städtischen Kindergärten und Volksschulen einen Gesamtbetrag in Höhe von € 101.218,95 aufgewendet.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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