Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.181
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Textziffer
von € 2.833,75 zzgl. gesetzlicher 20 % Umsatzeuer vorgeschrieben. Dieser Zins
setzte sich aus den drei Positionen Afa-Miete (€ 666,37), Betriebskosten-Akonto
(€ 1.672,82) und Heizkosten-Akonto (€ 494,56) zusammen.
Für die Kontrollabteilung nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass trotz gleichbleibender Vorschreibungen des (monatlichen) Mietzinses
durch die IISG der vom betreffenden Amt kontierte Mietaufwand auf dem betreffenden Haushaltskonto indes teils beachtliche Schwankungen aufwies. Im dreijährigen
Beobachtungszeitraum verringerte sich der auf der Haushaltsstelle 1/581010700000 ausgewiesene Mietzins im Jahr 2017 von € 40.439,00 auf € 39.746,40
(2018) und im Rechnungsjahr 2019 überdies auf € 36.874,02.
Aus diesem Anlass nahm die Kontrollabteilung eine eingehende Einschau in die
vom Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft anordnungsberechtigte obige Haushaltsstelle der Rechnungsjahre 2017 bis 2019 vor.
Die diesbezügliche Durchsicht ergab, dass durch die Verwendung verschiedenartiger Mischsteuersätze (Bandbreite von 15,43 % bis 99,90 %) zum einen erhöhte und
zum anderen verminderte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Mietaufwendungen ausgewiesen wurden. Demzufolge hat das besagte Amt in den prüfungsrelevanten Rechnungsjahren je einen Vorsteuerbetrag von € 366,99 (2017),
von € 952,40 (2018) und von € 2.812,22 (2019) geltend gemacht.
Darüber hinaus erkannte die Kontrollabteilung im Rechnungsjahr 2017, dass die
Fachdienststelle irrtümlicherweise den Mietaufwand gegenüber den ordnungsgemäßen Vorschreibungen der IISG allerdings nur mit einem Steuersatz von 10,0 %
anstatt 20,0 % Vorsteuer einbuchte. Daher ist ein der Höhe nach fehlerhafter haushaltsrechtlicher Ausweis der Gesamtaufwendungen auf der betreffenden Haushaltstelle erfolgt. Des Weiteren wurde wie bereits erwähnt ein unsachgemäßer Vorsteuerabzug beansprucht.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft in diesem Kontext künftig erhöhte Sorgfalt bei der Verbuchung des Mietaufwandes, insbesondere beim Vorsteuerabzug anzuwenden. Darüber hinaus regte die Kontrollabteilung an, in Absprache mit dem Amt für Rechnungswesen periodische, zumindest
im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung der Stadtgemeinde Innsbruck, diesbezügliche Plausibilitätskontrollen durchzuführen.
Die Abteilungsleitung der MA IV teilte im Anhörungsverfahren mit, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung in Abstimmung mit der zuständigen Fachdienststelle sorgfältig ausgearbeitet und angepasst werde.
Die Follow up – Einschau 2020 brachte in diesem Zusammenhang das Ergebnis,
dass eine entsprechende Überarbeitung durch die Fachdienststelle erfolgte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Darüber hinaus machte die Kontrollabteilung auf den Gemeinderatsbeschluss vom
12.07.2012 hinsichtlich der Vergabeorganisation bei der Stadt Innsbruck aufmerksam.
Zl. KA-00047/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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