Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.202

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110

Dennoch zeigte sich die Kontrollabteilung darüber verwundert, dass die IVB die Investitionen für die (weiteren) 20 neuen Straßenbahn-Triebwägen in den für die Ermittlung der Vorzugsdividenden maßgeblichen Abschreibungstabellen dem so genannten „steuerlichen Querverbund IKB“ zugeordnet hatte. Die Kontrollabteilung argumentierte die aus ihrer Sicht korrekte Zuordnung zum so genannten (ehemaligen
bzw. fiktiven) „steuerlichen Querverbund TIWAG“ und machte im Falle einer unveränderten Zuordnung der Investitionen auf mögliche negative finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit den vom Land Tirol zugesagten Ersatzzahlungen aufmerksam.
Die Kontrollabteilung empfahl der IVB in Abstimmung mit der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, die damalige Zuordnung der Investitionskosten der
20 neuen Straßenbahn-Triebwägen in der von ihr erstellten Abschreibungstabelle
zum „steuerlichen Querverbund IKB“ zu überprüfen. Wie von der Kontrollabteilung
in ihren Detailausführungen begründet, wären diese Investitionen ihrer Meinung
nach dem „steuerlichen Querverbund TIWAG“ zuzuschreiben. Dies auch deshalb,
da somit sichergestellt werden kann, dass für die Stadt im Falle des Falles in Verbindung mit diesen Investitionen eine Ersatzzahlung des Landes (als Entgang einer
anteiligen Vorzugsdividende) zu lukrieren wäre.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren berichtete die IVB, dass die Zuordnung der
(weiteren) 20 neuen Straßenbahn-Triebwägen zum „steuerlichen Querverbund TIWAG“ per 31.12.2019 vollzogen worden wäre und sich somit ab dem Jahr 2019
korrekt auswirke.
Für die aktuelle Follow up – Einschau 2020 wurde der Kontrollabteilung von der IVB
das für das Jahr 2019 maßgebliche Anlagenverzeichnis zur Verfügung gestellt, aus
welchem auch die empfohlene korrigierte AfA-Zuordnung zum „steuerlichen Querverbund TIWAG“ hervorgeht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

111

Durch den Abschluss des so genannten „Grund- und Finanzierungsvertrages für
den öffentlichen Personennahverkehr in der Landeshauptstadt Innsbruck“ (GuFVertrag) wurde die bislang auf der Grundlage von politischen Vereinbarungen gepflogene ÖPNV-Zusammenarbeit zwischen Land und Stadt ab dem Jahr 2017 auf
schriftlicher vertraglicher Basis geregelt. Der mit 22.05.2017 datierte GuF-Vertrag
trat rückwirkend mit 01.01.2017 in Kraft und wurde auf die Dauer von 10 Jahren (bis
31.12.2026) abgeschlossen. Aus inhaltlicher Sicht trifft dieser Vertrag auch Regelungen zur Finanzierung des ÖV in der Stadt bzw. zur diesbezüglichen Beteiligung
des Landes.
Die jährlichen Finanzierungsbeiträge des Landes für die Jahre 2017 und 2018 bzw.
ab dem Jahr 2019 sind in Pkt. VII. Abs. 1, 2 und 3 des GuF-Vertrages festgeschrieben. Für die Finanzierungsbeiträge wurde Wertbeständigkeit nach dem VPI 2015
(Basiszahl Februar 2017) vereinbart. Die Anpassung hat jeweils jährlich zum Zeitpunkt der Fälligkeit des 1. Teilbetrages (März), somit erstmals am 01.03.2018 zu
erfolgen.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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