Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.214
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Die Reverse Charge-Regelung kam im konkreten geprüften Fall zum
Zug, da es sich um Dienstleistungen eines ausländischen Leistungserbringers (RGRE) an einen österreichischen Leistungsempfänger (Stadt
Innsbruck) handelte.
Darauf Bezug nehmend hielt die Kontrollabteilung fest, dass die 3. Ratenzahlung mit dem städtischen Steuerkennzeichen H5 ordnungsgemäß
verbucht worden ist. Durch die Verwendung dieses Steuerkennzeichens
wurde darauf hingewiesen, dass – mit dem separaten Hinzurechnen einer Umsatzsteuer von 20 % bzw. € 5,0 Tsd. zum in Rechnung gestellten
Betrag von € 25,0 Tsd. – regelgetreu ein Aufwand für die Stadt Innsbruck
in Höhe von € 30,0 Tsd. ausgebucht wurde.
Im Falle der ersten Buchung wurde der Fonds 000000 – Gemeinderat in
Verbindung mit dem Sachkonto 728200 – Entgelte für sonstige Leistungen fälschlicherweise mit dem Steuerkennzeichen V0 verwendet. Ergänzend hat die Kontrollabteilung hierzu angemerkt, dass der besagte
Fonds dem Unternehmensbereich zugeordnet ist.
Bei der zweiten ausgewiesenen Buchung hingegen hätte anhand des
Steuerkennzeichens auf Reverse Charge hingewiesen werden müssen,
folglich wäre in diesem Fall ebenso wie bei der dritten Buchung das Steuerkennzeichen H5 (anstatt H0) zu verwenden und ein entsprechender
Aufwand in Höhe von € 30,0 Tsd. zu verbuchen gewesen.
Es wurde daher empfohlen, künftig besonderes Augenmerk auf die genauen Inhalte von Rechnungen aus dem Ausland zu legen, um zu gewährleisten, dass Brutto- und Nettobeträge eindeutig auseinandergehalten und Steuerkennzeichen wie vorgesehen verwendet werden können.
Auch dieser Anregung der Kontrollabteilung werde lt. Stellungnahme des
Amtes für Bürgerservice und Außenbeziehungen nachgekommen.
Rückerstattung
Abschlagzahlungen
Letztlich haben das Sekretariat des RGRE und die Stadt Innsbruck auf
Empfehlung des RGRE-Finanzausschusses hin über die Höhe der Rückerstattung der geleisteten drei Teilzahlungen (insgesamt € 75,0 Tsd.)
verhandelt.
Da die 3. Rate (€ 25,0 Tsd.) früher als vereinbart bezahlt worden ist,
sollte sie gänzlich an die Stadt Innsbruck rückerstattet werden.
Für die 1. und 2. Rate in Höhe von gesamt € 50,0 Tsd. hingegen sollten
die Kosten zwischen den beiden Vertragsparteien so aufgeteilt werden,
dass der RGRE 1/3 und die Stadt Innsbruck 2/3 der Kosten übernimmt.
Somit hätte der RGRE der Stadt Innsbruck 33,3 % dieses Betrages (rd.
€ 17,0 Tsd.) zurückzuzahlen.
Das RGRE-Exekutivbüro hat der Rückerstattung der insgesamt
€ 42,0 Tsd. an die Stadt Innsbruck am 26.06.2020 mittels Beschlussfassung zugestimmt. Zum Prüfungszeitpunkt Ende Juli/Anfang August war
noch keine Zahlung des RGRE erfolgt.
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Zl. KA-17818/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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