Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.285

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Federführend für die Schneeräumung im Verantwortungsbereich der Mag.Abt. III, Straßenbetrieb, sind der Amtsvorstand und der Referatsleiter der
Mag.-Abt. III, Straßenbauhof.
Die grundsätzliche Priorisierung für die Betreuungsflächen der Mag.-Abt. III,
Grünanlagen, erfolgt durch die Amts- und Referatsleitung. Im Einsatzfall entscheidet bei Bedarf der/die diensthabende EinsatzleiterIn über notwendige
Maßnahmen.
Es gibt Stellungnahmen des Behindertenbeirates, die Interessen sind klarerweise aus der Sicht der Betroffenen formuliert. Für den Bereich der Grünanlagen liegt keine Stellungnahme vor.
Frage 2:

Nach welchen Kriterien/Priorisierungen erfolgt die Schneeräumung? Warum erfolgt die Schneeräumung für den öffentlichen Nahverkehr nicht prioritär?
- Warum werden die Haltestellen tagelang nicht geräumt und somit die Sicherheit
der Öffi-NutzerInnen gefährdet?
- Warum wird die Verantwortlichkeit für die Haltestellenräumung zwischen der
Stadt, HauseigentümerInnen und der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB) aufgeteilt, wissend, dass diese Vorgangsweise nicht funktioniert?

Antwort:

Die maschinelle Schneeräumung erfolgt entsprechend der funktionellen Bedeutung der Verkehrswege mit einer Priorisierung des öffentlichen Nahverkehrs:
˗

˗
˗

Kategorie 1: Straßen mit öffentlichem Linienbus- oder Straßenbahnverkehr, Haupt- und Hauptsammelstraßen des motorisierten Individualverkehrs, Straßen mit Steigungen
Zufahrtsstraßen zu Krankenhäusern und Rettungsorganisationen –
Feuerwehrstützpunkte
Kategorie 2: Verbindungsstraßen, Zubringer
Kategorie 3: untergeordnete Straßen, sonstige Verkehrsflächen

Bei den Haltestellen ist zwischen den Busaufstandsflächen (bzw. Straßenbahntrassen) und den Aufstandsflächen der Fahrgäste (in der Regel Gehsteige) zu unterscheiden. Die von der Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, zu betreuenden Busaufstandsflächen werden im Gleichklang mit den Fahrbahnen
der Kategorie 1 geräumt. Es entsteht jedoch das Problem, dass entlang den
Fahrbahnen ein Schneewall zu liegen kommt, der gehsteigseitig nachzuarbeiten ist. Das händische Nacharbeiten stößt jedoch in den Erstphasen an
personelle Grenzen.
Die Gehsteige sind gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die
AnrainerInnen zu räumen. Dies umfasst bei Haltestellen in der Regel (ausgenommen bei einer erheblichen Überbreite durch Kap) auch die Aufstandsflächen der Fahrgäste. Eine Zuständigkeit der Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, besteht daher nicht generell.
Seite 2 von 8