Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.286

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Die Verantwortlichkeit für die Gehflächen bei Haltestellen ist im Wesentlichen gesetzlich geregelt. Es bestehen die Zuständigkeiten gemäß § 93 StVO
(AnrainerInnenpflichten), in Einzelfällen vertragliche Verpflichtungen der
Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, und in allen Fällen die Verpflichtungen des Verkehrsunternehmens gemäß Beförderungsvertrag mit den Fahrgästen. Eine
gesamthafte Durchführung des Winterdienstes für alle Haltestellen durch
die Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, ist weder gesetzlich noch vertraglich geregelt und ist bei den zur Verfügung stehenden Ressourcen (Personal, Gerät,
Finanzierung) ausgeschlossen.
Frage 3:

Warum werden Gehsteige unterschiedlich geräumt und ebenfalls die Sicherheit
der FußgängerInnen gefährdet? Wie hoch sind die Strafen für jene HauseigentümerInnen die der Räumpflicht nicht nachkommen?
- Wurden hier tatsächlich bei Pflichtverletzungen in den Jahren 2019 und 2020
Strafen ausgesprochen? Wenn ja: Wie hoch waren die verhängten Strafgelder in
den genannten Jahren und wie viele Male wurden sie in dem genannten Zeitraum
verhängt?

Antwort:

Bis zum Jahresende 2020 war die Verpflichtung zur Gehsteigräumung einerseits durch die Gehwegreinigungsgebührenverordnung im sogenannten
Kernbetreuungsgebiet sowie durch den § 93 StVO (AnrainerInnenverpflichtungen) geregelt. Die Gehwegreinigungsgebührenordnung wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2020 aufgehoben. Seit Beginn des Jahres 2021 erfolgt die Übernahme der Schneeräumung und -säuberung von
Seiten der Stadt Innsbruck nur noch nach einer individuell
abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung mit den jeweiligen
GrundeigentümerInnen (siehe auch: https://www.ibkinfo.at/sts-210113).
Demnach besteht seit Jahresbeginn nur mehr die Zuständigkeit der
AnrainerInnen gemäß § 93 StVO und für die Stadt Innsbruck nur mehr in
Gehsteigabschnitten, für welche eine zivilrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen wurde.
Für den Abschluss der Verträge wurde eine Übergangsfrist bis Ende
März 2021 einkalkuliert. Ohne privatrechtliche Vereinbarung endet daher
eine Betreuung durch die Mag.-Abt. III, Straßenbetrieb, im Kernbetreuungsgebiet. Laut Mitteilung der Mag.-Abt. IV, Gemeindeabgaben, gibt es in Fällen,
wo eine Vereinbarung nicht zustande kommt, keine Entgeltvorschreibung
durch die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung,
mehr. Der Straßendienst wird dann aber konsequenterweise an den betreffenden Liegenschaften (ab Ende März 2021 – denn bis dahin wird allen betroffenen LiegenschaftseigentümerInnen ausreichend Zeit zum Abschluss
der Vereinbarungen eingeräumt worden sein) nicht mehr durchgeführt werden.
AnrainerInnen, die den ihnen aus § 93 StVO ergebenden Verpflichtungen zur
Säuberung oder Bestreuung der Straße nicht nachkommen, begehen gemäß
§ 99 Abs. 4 lit. h StVO eine Verwaltungsübertretung und ist diese mit einer
Geldstrafe bis zu € 72,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe
bis zu 48 Stunden, zu bestrafen. Für derartige Übertretungen ist allerdings
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