Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.293
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Frage 2:
Ist vom Bürgermeister eine Weisung zur Erlassung der Verordnung an das zuständige Referat ergangen? Wenn ja, wann und wo wurde dies dokumentiert?
Antwort:
nein
Frage 3:
Falls die Verordnung weder vom Bürgermeister gezeichnet wurde noch von ihm
eine Weisung dokumentiert wurde, von wem wurde dann die Verordnungserlassung angewiesen?
Wenn ja, wann und wo wurde dies dokumentiert?
Es wird ersucht die veröffentlichte Verordnung der Anfragebeantwortung beizulegen.
Antwort:
Zur Entstehungsgeschichte wird wie folgt festgehalten:
Die damalige ressortzuständige Bgm.-Stellv.in Mag.a Uschi Schwarzl, der die
Ressortführung in Angelegenheiten des Straßenverkehrs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 35a Innsbrucker Stadtrecht (IStR) vom
Bürgermeister übertragen wurde, hat ersucht, eine Innenstadt-Begegnungszone zu konzipieren. Dabei war es wesentlich, dass diese Begegnungszone
zeitnah umgesetzt wird, und sollte daher diese Begegnungszone im
Herbst 2020 vorerst provisorisch im Rahmen der europäischen Mobilitätswochen umgesetzt werden. Dieser Zweck (europäische Mobilitätswochen)
wurde in der temporären Verordnung auch angeführt.
§ 35a Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht lautet:
Der Bürgermeister hat unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte
Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt
wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat
diese Zustimmung erteilt hat, wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied
des Stadtsenates führt den Titel "amtsführender Stadtrat".
Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werden im übertragenen Wirkungsbereich namens des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960) und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 94d Straßenverkehrsordnung 1960) vom Gemeinderat erlassen, in dringenden Fällen auch im Rahmen des § 33 Innsbrucker Stadtrecht namens des Bürgermeisters.
Diese Zuständigkeiten ergeben sich daraus, dass die Stadtgemeinde Innsbruck als Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung zu besorgen hat (Art. 116
Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz {B-VG}). Die Geschäfte der Städte mit eigenem Statut werden durch den Magistrat besorgt (Art. 117 Abs. 7 B-VG).
Mit der Delegationsverordnung vom 29.03.2012 wurde dem Bürgermeister
vom Gemeinderat die Erlassung bestimmter Verordnungen übertragen. Ob
dabei auch die Verordnung einer temporären Begegnungszone umfasst war,
ist strittig und es wird an dieser Stelle darauf nicht näher eingegangen.
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