Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf

- S.94

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- 356 -

57.12 GfGR/65/2021
Podcast "Willis Wohnzimmer",
Untersagung der kostenlosen Bewerbung in "Innsbruck informiert", erneute Einbringung
(GR Putz)
Der von GR Putz in der Sitzung des Gemeinderates am 18.03.2021 eingebrachte
Antrag wird von Bgm. Willi zurückgewiesen,
weil er als überholt gilt.
GR Depaoli: Zur Geschäftsordnung! Herr
Bürgermeister, ich zitiere § 24 Abs. 5 der
Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR):
"Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister
einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat."
Ich lege diesen Widerspruch ein. Nur weil
Du, Herr Bürgermeister, sagst, dass der
Podcast nicht mehr in "Innsbruck informiert"
beworben wird, ist das Problem nicht gelöst.
Du könntest ihn kommenden Monat wieder
kostenlos bewerben lassen.
Wenn der Gemeinderat heute beschließt,
dass dieses Vorgehen zukünftig für alle
MandatarInnen untersagt wird, ist es eine
klare Sache. Ich bin der Meinung, dass dieser Antrag nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden sollte. Ich bitte den Gemeinderat darüber zu entscheiden.
Bgm. Willi: Gut, ich lasse darüber abstimmen.
GR Mag. Fritz: Ich mache darauf aufmerksam, dass es sich hierbei nicht um die Absetzung von der Tagesordnung handelt,
sondern um die Zurückweisung eines Antrages. Das ist etwas völlig anderes. (Beifall)
Bgm. Willi: Ansonsten bitte ich GR Depaoli,
eine Aufsichtsbeschwerde beim Land Tirol
einzulegen.
57.13 GfGR/66/2021
Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR), Änderung § 17a,
Abberufung der BürgermeisterStellvertreter (GR Putz)
GR Depaoli: Ich bin froh, dass ich wenigstens diesen Antrag vortragen darf. Man
GR-Sitzung 22.04.2021

kann sich nicht mehr sicher sein, ob man
über etwas sprechen darf, was Herrn Bürgermeister nicht gefällt. (Unruhe im Saal)
Es geht um Folgendes: Der Tiroler Landesregierung wird gemäß § 89 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) zur Änderung des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) § 17a, ein Gesetzesentwurf vorgeschlagen, welcher
ausschließt, dass Bürgermeister-Stellvertreterlnnen aus persönlichen und ideologischen Gründen, ihrer Parteizugehörigkeit
bzw. ihrer politischen Ansichten vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck abberufen
werden können.
Ich beziehe mich auf die Ereignisse in Bezug auf Bgm.-Stellv. Lassenberger. Herr
Bürgermeister hat gesagt, er möchte ihn
nicht in diesem Amt haben, weil er einer falschen Fraktion angehört. Daraufhin wurde
ein Abwahlantrag von den GRÜNEN eingebracht. Es gab, außer den parteiideologischen Gründen, nichts, was gegen Bgm.Stellv. Lassenberger sprach.
Ich glaube, solche Vorgehensweisen wären
zukünftig vermeidbar, wenn wir mit dem
Land Tirol Gespräche über eine Gesetzesänderung führen würden. Es gibt gewisse
Gründe, weshalb man einen Abwahlantrag
stellen kann, aber nur zu sagen, mir gefällt
jemand nicht, sollte nicht ausreichend sein.
Das Gesetz gehört dahingehend geändert
und ich ersuche, den
beiliegenden Antrag dem Inhalt nach anzunehmen.
GR Mag. Krackl: Der Antrag ist erschütternd und ich habe gehofft, dass er zurückgewiesen wird. Meiner Meinung nach hat
der Antrag nichts mit dem Demokratieverständnis in unserem Staat zu tun.
Natürlich ist es legitim, zu kritisieren, mit
welchen Motiven die Abwahl erfolgen sollte.
Dem stimme ich zu und die Gründe für den
letzten Abwahlantrag missfielen mir auch.
Trotzdem ist es die Entscheidung jeder/s
einzelnen, wie er/sie abstimmt.
Ich bin der Meinung, es ist eine sehr gefährliche Entwicklung, wenn wir sagen, wir wollen nur unter bestimmten Gründen Entscheidungen des Gemeinderates zulassen.
Wer würde die Rahmenbedingungen bestimmen, wann jemand abgewählt werden
kann? Geht ein Abwahlantrag durch die