Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.16
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(zu Punkt 2.)
Anlage 1
Entwurf
Verordnung, mit der die Marktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
(Innsbrucker Marktordnung 1999 - IMO 1999) geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom …)
Artikel I
Die Marktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Marktordnung 1999 - IMO
1999, Gemeinderatsbeschluss vom 15.07.1999 in der Fassung der Beschlüsse vom
21.06.2001, 19.05.2011, 27.02.2014, 11.10.2018,10.10.2019 und 16.07 2020 wird wie folgt
geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
„Auf Grund der §§ 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020, wird nach Anhörung der
Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der
Landwirtschaftskammer Tirol verordnet:“
2. In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr.
65/2020“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „LGBl. Nr. 144/2018“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 51/2020“
ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 und Abs. 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2019“ durch das Zitat
„BGBl. I Nr. 161/2020“ ersetzt.
5. § 7 hat zu lauten:
„Verkaufsstände, Verkaufswagen
(1) Verkaufswagen und Verkaufsstände dürfen auf den in § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8
genannten Märkten nur auf Marktflächen aufgestellt werden, die für diesen Zweck
zugewiesen worden sind; auf Gelegenheitsmärkten richtet sich die Aufstellung von
Verkaufswagen und Verkaufsständen nach der erteilten Bewilligung (§ 13).
(2) Bei Zuweisungen bzw. Bewilligungen gemäß Abs. 1 ist auf die
Marktverhältnisse, die Sicherheit von Personen und das Marktbild Bedacht zu
nehmen. Insbesondere können Auflagen bezüglich der Beschaffenheit, der