Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.150
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2 Tiroler Mindestsicherung (TMSG)
Grundleistungen und
sonstige Leistungen
Die Mindestsicherung wird gemäß § 4 Abs. 1 TMSG in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt und umfasst zum einen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und zum anderen Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten
in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige
Leistungen).
Grundleistungen sind Leistungen der hoheitlichen Mindestsicherung und
werden im Verwaltungsweg (Rechtsanspruch des Hilfesuchenden) gewährt und umfassen allen voran:
die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
die Übernahme der Bestattungskosten.
Alle anderen Leistungen sind sonstige Leistungen, die vom Land bzw.
von den Gemeinden grundsätzlich als Träger von Privatrechten gewährt
werden. Hierzu zählen insbesondere:
die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
die Hilfe zur Arbeit,
der Hilfeplan,
die Hilfe zur Betreuung,
die Hilfe zur Pflege und
die Zusatzleistungen.
Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
Zuständigkeit als
Bezirksverwaltungsbehörde
Abwicklung der hoheitlichen (offenen) Mindestsicherung:
Nach § 27 Abs. 1 TMSG obliegt dem Amt für Soziales für den Stadtmagistrat als Bezirksverwaltungsbehörde (grundsätzlich) die Entscheidung
über
a. die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie
die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf
Grundleistungen,
b. die Gewährung von sonstigen Leistungen,
c. den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch
Dritte,
d. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
e. die Ersatzansprüche Dritter.
Diese Leistungen sind gemäß § 27 Abs. 2 TMSG (bis auf einige im Gesetz festgeschriebene Ausnahmen) im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Daher rührt auch der Name der so genannten „hoheitlichen“ Mindestsicherung.
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Zl. KA-14775/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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