Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.151

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Zuständigkeit als
Gemeinde

Abwicklung der privatrechtlichen Mindestsicherung (Kostenübernahme
Wohn- und Pflegeheime für betreuungsbedürftige Personen mit Pflegestufe 0 bis 2):
Entsprechend § 27 Abs. 4 TMSG obliegt den Gemeinden die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die
Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
Nach den Regelungen des § 4 Abs. 4 TMSG gewähren Gemeinden die
Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten; daher spricht man in diesem Bereich auch von der so genannten „privatrechtlichen“ Mindestsicherung.
Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege
sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung
dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen für Personen mit Pflegestufe
(PS) 3 und höher (pflegebedürftige Personen) bei der (Tiroler) Landesregierung liegt.

Kostentragung

Das TMSG sieht entsprechend den Bestimmungen nach § 21 (grundsätzlich) eine Kostentragung durch das Land Tirol und die Gemeinden
vor.
Dabei bestimmt § 21 Abs. 3 TMSG, dass die gesamten Kosten der Mindestsicherung zunächst vom Land zu tragen sind. Die Gemeinden haben
allerdings dem Land Tirol nach Maßgabe von § 21 Abs. 5 leg. cit. 35 %
dieser Kosten der Mindestsicherung zu ersetzen.
Bezüglich der Kosten der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären
Pflege sind die anfallenden Kosten der Mindestsicherung entsprechend
§ 21 Abs. 8 zunächst zur Gänze von der Gemeinde zu tragen. Hier hat
das Land Tirol allerdings der betreffenden Gemeinde 65 % der angefallenen Kosten zu ersetzen.
3 Organisation
3.1 Aufbauorganisation

Aufgaben des
Amtes für Soziales

Das Amt für Soziales gehört zur Magistratsabteilung II – Bezirks- und
Gemeindeverwaltung und verfügt über drei Referate. Die Geschäftseinteilung der MGO weist für das Amt folgende Aufgaben aus:
Referat Mindestsicherung:
 Beratung und Information in Mindestsicherungsangelegenheiten
 Abwicklung der Transferzahlungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dem Tiroler Rehabilitationsgesetz
 Vollziehung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unter Beachtung der damit korrespondierenden Bestimmungen nach dem Asylgesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz sowie dem Grundversorgungsgesetz.

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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