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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.178

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Insgesamt betrachtet tritt die Stadt für den jeweils laufenden Monat zunächst in Vorlage und erhält auf der Grundlage einer entsprechenden
(monatlichen) standardisierten Abrechnung gegenüber dem Land Tirol
eine Zahlung in Form einer „Verlagszuweisung“. Diese (Rest-)Zahlung
des Landes dient der Abdeckung der sich ergebenden Aufwendungen
(nach Abzug der von der Stadt direkt vereinnahmten Beträge).
Aus buchhalterischer Sicht, wird dieser Zahlungsverkehr – wie bereits
erwähnt – über Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung abgewickelt und dargestellt.
Ermittlung
Nettoaufwand
Bezirk Innsbruck-Stadt
2017 bis 2019

Anhand der vom Amt für Soziales gegenüber dem Land Tirol monatlich
vorgenommenen Abrechnungen lässt sich der für die Stadt Innsbruck
(also den Bezirk Innsbruck-Stadt) maßgebliche Nettoaufwand für die
Jahre 2017 bis 2019 wie folgt ermitteln:
Hoheitliche Mindestsicherung
Ermittlung Nettoaufwand Bezirk Innsbruck.Stadt 2017 - 2019
Abrechnung Verlagszuweisungen mit Land Tirol
(Netto-Beträge in €)
20 19

2018

2017

853 882,42
274 .012,41
23.275,94
247 .086,74
1.398.257,51

1 053.163,50
350.621,12
34 562,5 1
242.925,33
1.681.272,46

790027,49
361-696,94
24.248,85
154.014 ,95
1.329.988,23

Einnahmen :
36 1100 - Ersätze von Unterstützten und DriltVerpflicllteten
36 1200 - Ersätze von Sozialversicheru ngsträgern
36 1300 - Ersätze sonstiger Kostenträger
36 1235 - Geldstrafen nach § 15 VStG

Summe Einnahmen
Ausgaben
36 1120 - Hilfe zum Leoensunterhalt u. sonst. Erfordernisse
36 1250 - Unterkunft einschl. Beheizung u. Betriebskosten
36 1400 - Verpfleg ungskosten in Heimen und Anstalten
36 1600 - Sonstige Zuwelldungen
370100 - Kranken hilte
370400 - Hilfe für Erziehung und Erwerbsfähigkett
370600 - Hilfe zur Ooerbrückunq außernew. Notstände

Summe Ausoaben
Zwischensumme
abzgl. 361235 - Geldstrafen nach§ 15 VSIG
abzgl. 370600 - Hflte zur Überbr. außergew. Notsl

Nettoaufwand Bezirk Innsbruck-Stadt

-11.443.539,84
-12.431.031,50
-28.489,68
-141.192,75
-1.193. 790,56
-22 181,74
-111 .408,87
-25.371.634,94

-12.933 688,48 -13.984.979,71
-13.893.419,70 -14.493. 119,09
-20 825,9 1
-27 477, 15
-172. 526,79
-133.992,26
-1_665.908,00
-1.826. 192,48
-2 1 871 ,11
-21 658,09
-100.537,88
-147.853,57
-28.856.093 56 30.587.956,66

-23.973.377,43
-247.086,74
111 .408,87
-24.109.055,30

-27.174.821 10 -29.257.968,43
-242.925,33
-154.014,95
100.537,88
147.853,57
-2 7269 892,86 -29.311 445,50

Für das prüfungsgegenständliche Haushaltsjahr 2019 ergab sich der
Nettoaufwand für den Bezirk Innsbruck-Stadt mit einem Betrag von
€ 24.109.055,30. Diese Summe stimmte mit der vom Land Tirol mittels
Bescheid vom 19.03.2020 vorgenommenen Endabrechnung des Jahres
2019 überein und war für die Kontrollabteilung vollinhaltlich nachvollziehbar.
Geldstrafen nach
§ 15 VStG –
Weiterverrechnung an
das Land Tirol
Empfehlung

Die Begründung für die Nichtberücksichtigung der einnahmenseitigen
„Geldstrafen nach § 15 VStG“ liegt darin, dass diese bei der Zahlungsabwicklung in der durchlaufenden Gebarung zur Bemessung der Höhe
der (monatlichen) Verlagszuweisungen zwar mindernd berücksichtigt
werden. Inhaltlich stehen diese Strafgeldeinnahmen allerdings dem Land
Tirol zu und sind diese daher bei der Berechnung des Nettoaufwandes
der hoheitlichen Mindestsicherung nicht in Ansatz zu bringen.

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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