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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.179

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Die Weiterverrechnung von nach § 15 VStG bei der Stadt Innsbruck vereinnahmten Strafgeldern erfolgt (seit dem Jahr 2017) über das Sachkonto 361235. Wesentlich dabei ist, dass in diesem Bereich lediglich tatsächlich bezahlte Geldstrafen verbucht und an das Land Tirol weitergereicht werden. Dieses Sachkonto bzw. die auf diesem Konto vom Amt
für Rechnungswesen der MA IV monatlich verbuchten Einnahmen werden bei der monatlichen Abrechnung der hoheitlichen Mindestsicherungskosten gegenüber dem Land Tirol berücksichtigt. Dies insofern, als
diese Strafgeldeinnahmen die Verlagszuweisung des Landes Tirol mindern. Hier besteht somit kein effektiver Zahlungsfluss; die maßgeblichen
Strafgelder werden somit letztlich im Verrechnungswege dem Land Tirol
gutgebracht.
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung der im Jahr 2019 dem
Land Tirol gutgeschriebenen Strafgeldeinnahmen im Betrag von
€ 247.086,74 vor. Dabei wurden von ihr Abweichungen insofern festgestellt, als nach Einschätzung der Kontrollabteilung eine zu geringe
Summe an das Land zur Weiterverrechnung gelangt ist. Die Kontrollabteilung beschrieb in ihrem Bericht im Detail die (beiden) Umstände, welche für die dahingehend festgestellten Differenzen (für das Jahr 2019 ca.
€ 20,0 Tsd.) verantwortlich sind.
Dem Amt für Rechnungswesen der MA IV wurde von der Kontrollabteilung empfohlen, die aufgezeigten Sachverhalte zu prüfen. Gegebenenfalls wären aus Sicht der Kontrollabteilung für vergangene Jahre entsprechende Korrekturen zu veranlassen. Künftig ist jedenfalls auf eine
lückenlose Weiterverrechnung der in Frage kommenden Strafgelder
(nach § 15 VStG) an das Land Tirol zu achten. Dafür sollten im Amt für
Rechnungswesen auch entsprechende Überprüfungs- und Kontroll-mechanismen ausgearbeitet und institutionalisiert werden.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde vom Amt für Rechnungswesen der MA IV die Einrichtung einer „Projektgruppe“ angekündigt; dies um im Sinne der Anregungen der Kontrollabteilung eine künftige lückenlose Weiterverrechnung der Strafgelder zu gewährleisten.
Auch sollten in dieser Projektgruppe Korrekturen betreffend Vorjahre untersucht und behandelt werden.
Jährliche
Abschlussbuchung –
schließlicher Rest per
31.12.2019 –
Feststellung
Differenzbetrag

Veranlasst durch das Amt für Rechnungswesen der MA IV wird zum (jeweiligen) Jahresende ein Ausgleich der Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung vorgenommen. Dabei werden die ausgabenseitigen
Durchläufer-Konten mit den vereinnahmten Beträgen (inkl. den Verlagszuweisungen des Landes) ausgeglichen.
In Verbindung mit der zum Jahresende 2019 per 02.03.2020 vorgenommenen Ausgleichsbuchung wird auf dem Sachkonto 361250 – Unterkunft einschl. Beheizung und Betriebskosten ein (einnahmenseitiger)
schließlicher Rest im Betrag von € 1.447.569,91 ausgewiesen. Inhaltlich
bedeutet dieser einnahmenseitige schließliche Rest letztlich eine Forderung der Stadt Innsbruck gegenüber dem Land Tirol. Dieser Betrag
stand – zumindest aus buchhalterischer Sicht – bei der Stadt Innsbruck
per 31.12.2019 seitens des Landes noch zur Zahlung aus.

In Verbindung mit der vom Amt für Soziales gegenüber dem Land Tirol
am 20.01.2020 vorgenommenen Abrechnung der Kosten der hoheitlichen Mindestsicherung für den Monat Dezember 2019 war der von der
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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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