Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.296
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
INNS"
BRUCK
(zu Punkt 51.3)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 20.05.2021
Städtische MitarbeiterInnen, Äußerungen über politische VertreterInnen in Social Media; Zahl GfGR/86/2021;
ANFRAGE von GR Buchacher vom 22.04.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Buchacher hat am 22.04.2021 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Der SPÖ-Gemeinderatsklub stellt zum politischen Wirken von MitarbeiterInnen des Stadtmagistrats in der Öffentlichkeit einige Fragen an den Bürgermeister der Stadt Innsbruck sowie
an alle sonstigen zuständigen Stellen. Nicht zum ersten Mal kritisiert ein persönlicher städtischer Mitarbeiter eines Stadtsenatsmitgliedes in den sozialen Medien (v. a. Twitter) und damit in aller Öffentlichkeit (Mindestpublizität und erhöhte Reichweite inklusive öffentlichkeitswirksam spürbare lnteraktionsdichte) ein Mitglied des Innsbrucker Gemeinderates auf eine
bedenkliche Art und Weise.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht:
Frage 1:
Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen ist es durch städtischen Bestimmungen
gestattet und gedeckt, dass MitarbeiterInnen des Stadtmagistrats in den sozialen
Medien und damit in aller Öffentlichkeit (Mindestpublizität und erhöhte Reichweite
inklusive öffentlichkeitswirksam spürbare Interaktionsdichte) Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates auf persönlich diffamierende Art und Weise attackieren?
Antwort:
Es ist nicht gestattet, Mitglieder des Gemeinderates zu attackieren.
Gemäß Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedoch jeder Mensch Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die freie Meinungsäußerung bezieht sich auch auf Informationen oder Ideen, welche verletzen, schockieren oder beunruhigen. Gemäß § 7 Abs. 2 Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) hat ein/eine Vertragsbedienstete/r die
....,
Landeshauptstadt Innsbruck. Maria•There.sien•Straße 18. 6020 Innsbruck. DVR: OOSH331, www. innsbruck.gv.at
61 Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX. IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UI D: ATU36832905 STGD lnnsbrucker Betriebe