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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.391

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(zu Punkt 52.2)

StR Rud i Federspiel
1. Bgm .-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst

GR Bernhard Schmidt

v adtmagi ·trat lnnsbr ck
elf!iJdJng

i 2021
h.f6R/12-1 {10?/l
/ 7

GRin Deborah Gregoire
Grin Astrid Denz
GRin Beatrix Klaus

,eschäftS$elle fur Gemeind~ratund Stadtsenat

Innsbruck, am 16.05.2021

Anfrage
betreffend Abweichungen zwischen Voranschlag und Rechnungsabschluss 2020
gern. § 16 Abs. 2 und 3 VRV 2015
Gemäß § 16 Abs . 2 und Abs . 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
2015 (VRV 2015) , BGBI. II Nr. 313/2015 i.d.F. BGBI. II Nr. 17/2018 sind für die Ergebnisbzw. die Finanzierungsrechnung jeweils Voranschlagsvergleichsrechnungen vorzunehmen ,
deren Summe die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Gesamthaushalt bildet . In beiden
Rechnungen sind jeweils folgende Sachverhalte auszuweisen :


die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen
durch Nachtragsvoranschläge



die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge



die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen
Aufwendungen und Erträgen.
Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
In einem Schreiben des Finanzdirektors vom 06.11 .2020 an alle Anordnungsberechtigten der
Dienststellen des Stadtmagistrats wurde unter Pkt. VI auf diese Verpflichtung hingewiesen
und erging die Aufforderung , innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses 2020 die entsprechenden Angaben vorzulegen . Erläuterungen
waren demnach vorzulegen , wenn Abweichungen von den Ansätzen mehr als 10 % und eine
Höhe von mehr als 15.000 Euro betrafen , wobei diese Wertgrenzen betreffend
Sammelnachweise auf die Gesamthöhe des jeweiligen Sammelnachweises zu beziehen
waren .
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht :
1. Haben alle Dienststellen des Stadtmagistrats die Abweichungen nach § 6 VRV 2015
samt Begründungen fristgerecht vorgelegt? Falls nein, welche sind dieser Pflicht nicht
fristgerecht nachgekommen und wie wurde dies jeweils begründet?

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