Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.59

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-10-13-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Abfertigungsrückstellung und
Verlängerung eines
Dienstvertrages –
Empfehlung

Die Rückstellung für Abfertigungen der Jahre 2019 (€ 486.282,35) und
2018 (€ 437.365,63) wurden nach der finanzmathematischen Methode
berechnet. Tatsächlich waren im Jahr 2018 Zahlungen für Abfertigungen in Höhe von € 201.786,96 zu leisten. Unter anderem betraf dies
den ehemaligen Direktor des Zoos, der mit dem Ausscheiden im März
2018 eine Abfertigung ausbezahlt bekommen hat. Aus den Prüfungsunterlagen war ersichtlich, dass mit dem ehemaligen Zoodirektor der
Dienstvertrag verlängert wurde. Ursprünglich war eine Beendigung des
Dienstverhältnisses mit 31.12.2017 vorgesehen. Der vormalige Zoodirektor suchte am 21.12.2017 um Verlängerung des Dienstvertrages bis
20.03.2018 an, um seinen Resturlaub zu konsumieren, da er im Jahr
2017 den Urlaub nicht zur Gänze abbauen konnte. Der Verlängerung
des Dienstvertrages wurde zugestimmt und vom Präsidenten des Vereinspräsidiums sowie vom neuen Geschäftsführer unterfertigt.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang künftig, unter
Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse, den Urlaub nach
Möglichkeit bis zur (vertraglichen) Beendigung eines Dienstverhältnisses gänzlich abzubauen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ gab in der Stellungnahme an,
dass dies im speziellen Fall nicht möglich war, jedoch in Zukunft berücksichtigt werden wird.

Pensionsrückstellung –
Empfehlung

Bei rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusagen müssen Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
gebildet werden (§ 211 Abs. 1 UGB). Auch im Einkommensteuergesetz
(EStG) bzw. Steuerrecht ist die Bildung einer Pensionsrückstellung (§
14 Abs. 7 ff EStG) für rechnungslegungspflichtige Unternehmer verpflichtend. Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ hatte diesbezüglich
zwei Pensionszusagen zu berücksichtigen.
Laut den der Kontrollabteilung vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachten betrug die Rückstellung gemäß § 211 Abs. 2 UGB im
Jahr 2018 € 1.852.747,00 und im Jahr 2019 € 1.773.298,00.
Für die Pensionsrückstellung besteht laut § 14 Abs. 7 Z 1 EStG ein
Deckungserfordernis. Am Schluss eines Wirtschaftsjahres müssen
Wertpapiere im Nennwert von mindestens 50 % der in der jeweiligen
Vorjahresbilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen vorhanden sein. Die Einschau der Kontrollabteilung machte
deutlich, dass das beschriebene Deckungserfordernis nicht gegeben
war. Im Jahresabschluss 2019 waren Wertpapiere für die Pensionsvorsorge in Höhe von € 212.155,25 und 2018 ein Betrag von
€ 258.192,05 ausgewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen gem. § 14 Abs. Z 1 EStG zu prüfen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Darüber hinaus wurde angemerkt, dass es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-15246/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

37