Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.109

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- 827 -

dass der Stadtsenat vielleicht eine Lösung
findet, dass wir den Vorgang in die heutige
Zeit transportieren könnten.
Ich ersuche, den
beiliegenden Antrag dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zuzuweisen.
GRin Duftner: Julia ist heute leider nicht anwesend. So, wie der Antrag gerade referiert
wurde, wird etwas Anderes begehrt als ich
aus dem Antrag herauslese. Im Antrag
steht, dass bei Änderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen die
Kundmachungsart geändert werden kann.
Zur tatsächlichen Berichtigung, GR Gleinser: Sie haben in Ihrer Wortmeldung ausgeführt, dass die Menschen postalisch nicht
über die Auflage eines Planes informiert
werden. Das stimmt nicht. Diese werden per
Brief informiert. Alle Personen, die im
Grundbuch eingetragen sind, werden sehr
wohl per Brief über die Auflage eines Planes informiert. Das ist sinnvoll, da während
der Auflagefrist ein Einspruch bei der Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, eingereicht werden kann.
Der Antrag begehrt - wie ich es verstanden
habe - eine wiederholte Kundmachung. Sobald der Beschluss über die Änderung der
Pläne gefasst wurde, müssten die Anwohnenden nochmals informiert werden. Das
würde einen doppelten Aufwand darstellen,
da alles zusätzlich noch über den Postweg
erfolgt. Jede/r, die/der im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
tätig ist, weiß, wie personell knapp die
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, aufgestellt ist.
Daher sehe ich in dem Antrag wenig Sinn.
Über die Auflage wird sehr wohl informiert,
damit Personen auch die Möglichkeit haben, Einsprüche einzubringen. Über die
Kundmachung ist ausreichend dem Gesetz
Genüge getan. Die Menschen haben meiner Ansicht nach auch eine Holschuld, denn
es ist bekannt, dass nach Ende der Auflagefrist ein Beschluss erfolgt. Daher werden wir
diesem Antrag nicht zustimmen.
GR Mag. Fritz: Ich ziehe meine Wortmeldung zurück.
GR Gleinser: Mir wurde der Sachverhalt
anders erklärt, als GRin Duftner ausgeführt
hat. Es geht ausschließlich darum, dass es
GR-Sitzung 13.10.2021

eine Information der AnrainerInnen auf postalischem Weg geben soll, dann ist das
exakt das Begehren von Julia. Wenn das so
ist, wird dies der Stadtsenat bei der Behandlung des Antrages feststellen, und damit gilt der Antrag als überholt.
Sollte das nicht der Fall sein, ist es das Anliegen, dass die Informationslücke durch die
postalische Verständigung geschlossen
werden soll. Da ich den Antrag nicht geschrieben habe, weiß ich nicht, wer recht
hat. Ich vermute, dass sich Julia darüber informiert und mir daraufhin diese Information
übergeben hat.
Sollten wir nicht richtig informiert sein, dann
entschuldige ich mich für Julia. Das wird der
Stadtsenat bei der Behandlung des Antrages dann feststellen.
GR Mag. Krackl: Ich kann nur mutmaßen,
dass in dem Antrag zwei Dinge vermischt oder auch verwechselt worden sind. Ich
glaube, dass GRin Mag.a Seidl gemeint hat,
wie bei den Bauverhandlungen üblich, dass
die direkten AnrainerInnen oder jene in einem gewissen Umfeld, bei der Kundmachung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes eingeladen werden.
Wer ist betroffen? Wir wissen, dass in der
Stadt Innsbruck jede/r Gemeindebürger/in
zu jedem einzelnen Flächenwidmungsplan
eine Stellungnahme abgeben darf. Dass wir
immer die Bevölkerung der gesamten Stadt
informieren, stelle ich mir ein wenig schwierig vor. Solche Kundmachungen laufen
auch über die Zeitung "Innsbruck informiert", welche an alle Haushalte geschickt
wird.
Wir könnten dem Ansinnen zustimmen, den
Antrag im Stadtsenat zu hinterfragen bzw.
zu prüfen, wie die derzeitige Handhabung
verbessert werden kann. Ich glaube, dass
wir online Potenzial haben.
Daher spreche ich mich für die Zuweisung
des Antrages an den Stadtsenat aus. Ganz
so einfach ist die Sache aber nicht.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE,
10 Stimmen):
Der von GRin Mag.a Seidl und Mitunterzeichnerin in der Sitzung des Gemeinderates am
23.07.2021 eingebrachte Antrag wird dem
Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zugewiesen.