Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.148

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Zu diesem Punkt wurde im Anhörungsverfahren erläutert, dass die
„Umbuchung auf Anraten des Steuerberaters“ erfolgte. Sollte es in Zukunft zu einem ähnlichen Fall kommen, werde der Verein vorher mit
dem Subventionsgeber Kontakt aufnehmen.
Verbuchung Investitionszuschüsse –
Empfehlung

Die Verbuchung von Investitionszuschüssen erfolgte nach der Nettomethode. Somit wurden die gewährten finanziellen Zuwendungen direkt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt.
Dadurch kam es zu einer Kürzung der Zugänge im Anlagespiegel und
einer Verminderung der Abschreibungsbeträge. Bereits in ihrem im
Jahr 2014 erstellten Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ hat die Kontrollabteilung
angeregt, Überlegungen dahingehend anzustellen, künftig Zuwendungen passivseitig in einen Sonderposten erfolgsneutral einzustellen und
über die Nutzungsdauer verteilt aufzulösen (Bruttomethode). Dies insbesondere, da die Nettomethode zu einer verkürzten Darstellung des
Vermögens und damit verbunden zu einer Verzerrung der Aufwandsstruktur führt. Ferner führte die Kontrollabteilung dazu aus, dass die Bildung eines Sonderpostens einerseits dem Zweck der Zuwendung entsprechen und anderseits einer verbesserten und somit möglichst getreuen Darstellung nicht nur der Vermögens-, sondern auch der Finanzund Ertragslage des Vereins dienen würde.
Die Kontrollabteilung verkennt nicht, dass der Ausweis von Investitionszuschüssen nach den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften wahlweise nach der Brutto- oder der Nettomethode
erfolgen kann. Dennoch regte das Prüforgan erneut an, die Möglichkeiten der Darstellung zweckgebundener Zuschüsse im Jahresabschluss
einem Diskurs zuzuführen und aus vorerwähnten Gründen der Bruttogegenüber der Nettomethode den Vorzug zu geben.
Gemäß Stellungnahme bevorzugt der Verein nach Rücksprache mit
seinem Steuerberater weiterhin die Darstellung in der Nettomethode.

Grundfläche
Verbuchung –
Empfehlung

Im Hinblick auf die vom Alpenzoo zum Zweck seines Betriebes genutzten Grundfläche hat die Kontrollabteilung angemerkt, dass diese im Eigentum der Stadt Innsbruck steht und dem Verein zum Prüfungszeitpunkt prekaristisch überlassen wurde. Das Ausmaß der in Rede stehenden Fläche belief sich auf 37.515 m² und hat die IISG hierüber mit
dem Alpenzoo am 26.02.2007 eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Für die gegenständliche Grundinanspruchnahme wurde dem Alpenzoo ein jährlicher Anerkennungszins von netto € 21,80 (zzgl. Verwaltungskosten in Höhe von netto € 5,00) vorgeschrieben. Bei der
Durchsicht der Kontoblätter hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass
der Anerkennungszins auf dem Aufwandskonto 7170 „Steuern und Gebühren“ und die Verwaltungskosten auf dem Aufwandskonto 7600 „Büroaufwand“ verbucht worden sind.
Aus Gründen der Transparenz empfahl das Prüforgan, den Anerkennungszins auf dem (hierfür) vorgesehenen und dem Verein „Alpenzoo
Innsbruck-Tirol“ zur Verfügung stehenden Aufwandskonto 7400 mit der
Bezeichnung „Miet- und Pachtaufwand“ zu erfassen. Ferner wären
nach Ansicht der Kontrollabteilung die Verwaltungskosten auf dem Aufwandskonto 7170 „Steuern und Gebühren“ auszuweisen.

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Zl. KA-15246/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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