Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.164
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Ein Dienstnehmer wurde nach seiner abgeschlossenen Lehre im Alpenzoo als Tierpfleger übernommen. Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, dass bei der Einstufung die Lehrzeit nicht angerechnet
wurde.
Zumal der Alpenzoo sich bei der Einreihung und den Vorrückungen an
den städtischen Vorschriften orientiert, empfahl die Kontrollabteilung zu
prüfen, inwieweit auch die Berechnung des Vorrückungsstichtages im
Lichte der geänderten Auslegung gemäß EuGH für den Alpenzoo und
seine Dienstnehmer umgesetzt werden sollte.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Hinsichtlich der Einreihung eines Mitarbeiters (Karenzstelle ab Juni
2020) zeigte sich die Kontrollabteilung über die Ermittlung des Monatsgehalts verwundert. Die Berechnung des monatlichen Entgeltes erfolgte nach der Einreihung A/III/01 abzüglich eines Betrages von
€ 300,00. Von diesem Rechenergebnis wurde der aliquote Monatsgehalt für 30 Wochenstunden berechnet.
Die Kontrollabteilung streicht an dieser Stelle heraus, dass der Dienstnehmer die Voraussetzung für die Einreihung in der Verwendungsgruppe A (Studium) nicht erfüllte, sondern aus ihrer Sicht in der Verwendungsgruppe C (Lehrabschluss oder Fachschule) zu systematisieren gewesen wäre. Ein Präsidialbeschluss im Sinne einer höheren Einstufung als die beschriebene Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe in der
Verwendungsgruppe C lag nicht vor.
Die Kontrollabteilung verwies diesbezüglich auf die Empfehlung der
Einreihung über die Dienstklasse IV der 6. Gehaltstufe.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Dienstnehmer ab Jänner 2021 in die Verwendungsgruppe C eingestuft
wurde.
Dienstzettel und schriftliche Dienstverträge –
Empfehlung
Zudem war für die Kontrollabteilung auffällig, dass in diesem Fall (und
auch bei weiteren Stichproben) kein sog. Dienstzettel gem. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorlag. Das AVRAG sieht in
§ 2 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen hat. Falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält, muss
der Dienstzettel nicht ausgestellt werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde jedoch ebenfalls nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich im
Personalakt des Dienstnehmers bei der Berechnung des Gehalts handschriftlich vermerkt: „ab Juni 2020 fix angestellt bis Rückkehr NN“.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes nachzukommen, wobei aus Sicht
der Kontrollabteilung einem schriftlichen Dienstvertrag (speziell bei befristeten Dienstverträgen) der Vorzug zu geben ist.
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Zl. KA-15246/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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