Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.163
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4.2 Dienstrechtliche Stellung
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Grundlage
Die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Alpenzoos ist kollektivvertraglich nicht erfasst, die Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.
Zurückgehend auf seinerzeitige Beschlüsse des Präsidiums (vom
11.12.1970 und 17.01.1973) orientiert sich ihre Einstufung und Entlohnung jedoch nach dem („nunmehr alten“) dienstklassenorientierten Besoldungssystem für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck. Darüber
hinaus hat das Präsidium am 06.12.1984 mittels Beschluss weitere
Grundsätze für die Regelung der Dienstverhältnisse der Vereinsmitarbeiter präzisiert. Zusätzlich wurden Betriebsvereinbarungen (vom
13.08.2013 und vom 30.10.2007) zwischen dem (damaligen) Geschäftsführer und dem Betriebsrat des Alpenzoos unterfertigt.
Die Bezüge der Bediensteten des Alpenzoos erhöhen sich jeweils in
der gleichen Art und im gleichen Ausmaß, wie die Bezüge der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck (Präsidiumsbeschluss
vom 06.12.1984).
Vorrückungen und
Beförderungen –
Empfehlungen
Die städtischen Bestimmungen hinsichtlich Vorrückungen und Beförderungen sind gemäß Präsidialbeschluss vom 06.12.1984 mit jener Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung von Bezügen, die über die
Einreihung der Verwendungsgruppe C Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe hinausgehen, einen Beschluss des Präsidiums bedürfen. In der
Präsidiumssitzung im Jahr 2018 wurde für drei Personen ein derartiger
Beschluss gefasst.
Die Einschau im Zusammenhang mit der Vorrückung dieser drei Dienstnehmer zeigte zur Verwunderung der Kontrollabteilung, dass diese zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits schon seit mehreren Jahren
entsprechend einer höheren Dienstklasse (als die beschriebene Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe C) entlohnt
wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig die notwendigen Präsidiumsbeschlüsse – entsprechend den eigenen Vorgaben – bei einer anstehenden Einreihung über die Dienstklasse IV der 6. Gehaltstufe zeitnah herbeizuführen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Bezüglich der Vorrückungen ist anzuführen, dass aufgrund mehreren
Urteilen und Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
eine Änderung in der Berechnung des Vorrückungsstichtages bei den
Bediensteten der Stadt Innsbruck eingetreten ist. Auf das Wesentliche
zusammengefasst wurde festgestellt, dass sowohl Schulzeiten als auch
(gleichermaßen) Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werden mussten, sofern keine Beförderung stattgefunden hat (siehe
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, August 2016).
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Zl. KA-15246/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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