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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.311

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Erkenntnis vom 27.05.2011, 2010/02/0021, davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller zu tragenden ortsüblichen
Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 TBO 2018 müssen die für die Errichtung von Wohnraum erforderlichen
Abstellmöglichkeiten höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung,
von der betreffenden baulichen Anlage errichtet/nachgewiesen werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Entfernung überschritten werden. Für die Ausstellung einer
Anwohnerparkkarte bedeutet das, dass wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach· der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz
zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, die Ausstellung der Anwohnerparkkarte zu versagen ist.
Es handelt sich dabei um bundes- und landesgesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen, die höchstgerichtlich präzisiert wurden und die im Ermittlungsverfahren zur immerhin
bescheidmäßigen Ausstellung einer Anwohnerparkkarte erhoben werden müssen.

Frage 1:

Verfügt die zuständige Mag.-Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, über eine konkrete
stets aktualisierte Aufstellung aller privaten Abstellplätze in Innsbruck, welche den
AntragstellerInnen von Anwohnerparkkarten (= Ausnahmegenehmigung) zur Verfügung stehen bzw. angemietet werden können?

Antwort:

nein

Frage 2:

Wenn nein, wie stellt die Mag.-Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, fest, dass
dem/der AntragstellerIn im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten
Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung
steht bzw. angemietet werden kann und die Ausstellung der AnwohnerInnenparkkarte zu versagen ist?

Antwort:

Wie in anderen Behördenverfahren im Zuge des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens.

Frage 3:

Wenn ja, wie erfolgt die Erhebung privater Abstellplätze, welche den AntragstellerInnen von AnwohnerInnenparkkarten (= Ausnahmegenehmigung) zur Verfügung
stehen bzw. angemietet werden können, und wie viele MitarbeiterInnen sind mit
der Erhebung selbiger beschäftigt?

Antwort:

Aufgrund von Angaben der antragstellenden Parteien, Auskünften von
Hausverwaltungen, eigene Erhebungen des jeweiligen Sachbearbeiters/der
jeweiligen Sachbearbeiterin oder in Ausnahmefällen durch den Erhebungsdienst. In der Regel ist damit ein/eine SachbearbeiterIn beschäftigt.

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