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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.312

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Frage 4:

Welche Magistratsabteilung im Stadtmagistrat ist konkret für die Erhebung privater
Abstellplätze, welche den AntragstellerInnen von AnwohnerInnenparkkarten
(= Ausnahmegenehmigung) zu Verfügung stehen bzw. angemietet werden können, zuständig?

Antwort:

Siehe Antworten zu Fragen 2 und 3.

Frage 5:

Wie und durch wen erfolgt die Entfernungsmessung zwischen Hauptwohnsitz
des/der Antragsstellers/in einer AnwohnerInnenparkkarte und privatem Abstellplatz, welcher zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, zumal die Referatsleiterin feststellt, dass wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen
nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, die Ausstellung der AnwohnerInnenparkkarte zu versagen ist?

Antwort:

Dies erfolgt durch den zuständigen Sachbearbeiter über WebOffice.

Frage 6:

Wie kommt die Referatsleitung Parkraumbewirtschaftung, welche im Auftrag des
Bürgermeisters Anwohnerparkkarten (= Ausnahmegenehmigung) ausstellt, zur
Rechtsauffassung, dass § 8 Abs. 3. TBO 2018 bedeutet, dass wenn zumindest im
Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden
kann, die Ausstellung der AnwohnerInnenparkkarte zu versagen ist?

Antwort:

Es handelt sich nicht um die persönliche Rechtsauffassung der Referatsleiterin, sondern um klare gesetzliche Bestimmungen und höchstgerichtliche
Erkenntnisse:
Gemäß § 45 Abs. 4 StVO und § 6 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz werden
Anwohnerparkkarten (= Ausnahmegenehmigung) bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen ausgestellt:
a)

für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
b) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
c) wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und
ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes
zu parken, und
d) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines
Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Ein persönliches Interesse liegt dann nicht vor, wenn der Antragsteller über
eine private Abstellmöglichkeit verfügt (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2011,
2010/02/0021; VwGH vom 17.12.2010, 2010/02/170). Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an
einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur
Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.
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