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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.313

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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "verfügt"
ein/e AntragstellerIn auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn
sie/er die tatsächliche Möglichkeit hat, einen Abstellplatz zu mieten. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom
27.05.2011, 2010/02/0021, davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren
Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 TBO 2018 müssen die für die Errichtung von Wohnraum
erforderlichen Abstellmöglichkeiten höchstens 300 m, gemessen nach der
kürzesten Wegverbindung, von der betreffenden baulichen Anlage errichtet/nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entfernung überschritten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für die
Ausstellung einer Anwohnerparkkarte, dass wenn zumindest im Umkreis von
300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes
ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann,
die Ausstellung der Anwohnerparkkarte zu versagen ist.
Frage 7:

In welcher konkreten Verordnung der Stadt Innsbruck bzw. aufgrund welcher anderweitiger konkreter definierten gesetzlichen Vorschriften ist die Ausstellung der
AnwohnerInnenparkkarten generell zu versagen, wenn zumindest im Umkreis von
300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein
privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann?

Antwort:

Hierfür ist keine Verordnung notwendig.

Frage 8:

Seit wann wird die Ausstellung einer AnwohnerInnenparkkarte versagt, dass wenn
zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung)
des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann? (Bitte um Bekanntgabe Kalenderjahr, Monat)

Antwort:

Seit zumindest acht bis zehn Jahren.

Frage 9:

Wie oft wurde seither (siehe Frage 8) die Ausstellung einer AnwohnerInnenparkkarte versagt, wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann? (Bitte um Aufstellung pro Kalenderjahr)

Antwort:

Hierüber werden keine Statistiken geführt und liegen keine konkreten Zahlen
vor.

Frage 10:

Teilen und unterstützen Sie die Rechtsauffassung bzw. "Rechtsdeutung" der Referatsleiterin der Mag.-Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, dass wenn zumindest im
Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden
kann, die Ausstellung der AnwohnerInnenparkkarte gemäß Tiroler Bauordnung zu
versagen ist?

Antwort:

ja
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