Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.317

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(zu Punkt 75.3)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 11.10.2021

Realisierungswettbewerb Bozner Platz, Durchführung; Zahl GfGR/232/2021;
DRINGENDE ANFRAGE von GERECHT, FPÖ und Liste FRITZ vom 06.10.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GERECHT, FPÖ und Liste FRITZ haben am 06.10.2021 folgende dringende Anfrage
eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Wie allgemein Herrn Bürgermeister und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck mittlerweile bekannt sein dürfte, erfolgte die Auslobung des
offenen, einstufigen Realisierungswettbewerbes Bozner Platz stadtrechtswidrig! Weder ist
offiziell bekannt, wer für den Bruch des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
politisch verantwortlich ist, ebenso wie nicht bekannt ist, welche Folgen dieser
Stadtrechtsbruch für die Stadt Innsbruck und seine BewohnerInnen hat. Die Kosten für den
stadtrechtswidrig ausgelobten offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb sind ebenso
nicht bekannt.
Frage 1:

Ist Herr Bürgermeister hauptverantwortlich dafür, dass der offene, einstufige
Realisierungswettbewerb Bozner Platz stadtrechtswidrig ausgelobt wurde?
(Ja oder nein?)

Antwort:

Nein, da die Auslobung nicht stadtrechtswidrig war.
Der Realisierungswettbewerb zur Neugestaltung des Bozner Platzes wurde
keineswegs stadtrechtswidrig ausgelobt. Der Gemeinderat hat mit
Beschluss vom 12.07.2012 die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen
der Stadt Innsbruck nach den vergaberechtlichen Bestimmungen aus
Gründen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit sowie zur
Kostenersparnis grundsätzlich dem Stadtmagistrat übertragen. Bei der
Auslobung eines Realisierungswettbewerbes handelt es sich um die
Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2018 im Bestbieterprinzip, die dem
Stadtmagistrat übertragen ist.