Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.336
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Frage 3:
Wie viele dieser Anzeigen wurden von den betroffenen rechtswidrig abgestraften
MotorradfahrerInnen bezahlt bzw. wie hoch sind die insgesamt eingenommen
Strafgelder etc.?
Antwort:
0
Frage 4:
Wie viele dieser rechtswidrigen Anzeigen wurden von den betroffenen MotorradfahrerInnen beeinsprucht?
Antwort:
0
Frage 5:
Hat sich der Bürgermeister bei den rechtswidrig angezeigten MotorradfahrerInnen
entschuldigt, zumal die haufenweise rechtswidrigen Anzeigen im Auftrag des Bürgermeisters erfolgten?
Antwort:
Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 6:
Wenn ja, in welcher Form bzw. wann? (Datum)
Antwort:
Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 7:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 8:
Welche Maßnahmen wurden konkret gesetzt, um eine derartige Flut von haufenweise rechtswidrigen Anzeigen zukünftig in der Begegnungszone präventiv zu
verhindern?
Antwort:
Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 9:
Worin besteht konkret der rechtliche Unterschied, ob ein motorisiertes Zweirad oder ein nicht motorisiertes Fahrrad, E-Bike bzw. Lastenfahrrad in der Begegnungszone geparkt wird - zumal in der Begegnungszone laut Rechtslage alle VerkehrsteilnehmerInnen gleichberechtigt sind?
Antwort:
Eine Straße ist eine für den FußgängerInnen- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche. Eine Straße kann aus mehreren Teilen bestehen wie
z. B. der Fahrbahn (= der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn), dem Gehsteig (= der für den FußgängerInnenverkehr bestimmte, von
der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzte Teil der Straße). Siehe § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Dies gilt auch in einer Begegnungszone. Auch eine Straße, in der eine Begegnungszone verordnet ist, kann mehrere Teile aufweisen. Für die Begegnungszone gilt unter anderem, dass FußgängerInnen die gesamte Fahrbahn
benützen dürfen (§ 76c StVO).
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