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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.337

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In der Begegnungszone gilt nicht, dass Fahrzeuge die gesamte Straße benützen dürfen.
Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten (§ 8
Abs. 4 StVO). Also auch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig.
Fahrräder dürfen auf dem Gehsteig abgestellt werden, wenn der Gehsteig
mehr als 2,5 Meter breit ist (§ 68 Abs. 4 StVO).
Einspurige Kraftfahrzeuge dürfen nur auf dem Gehsteig abgestellt werden,
wenn dies explizit durch Verordnung gestattet ist (z. B. in der Fallmerayerstraße).
Die Meraner Straße besteht – auch nach Verordnung als Begegnungszone –
aus Fahrbahn und Gehsteig. Der Gehsteig weist in den Bereichen, wo Radbügel angebracht sind, eine Breite von mehr als 4 Metern auf. Die Benützung des Gehsteiges (Abstellen von Fahrrädern) ist daher gestattet, das Abstellen von einspurigen Kraftfahrzeugen nicht.
Frage 10:

Ist es aus der Sicht des Bürgermeisters wirtschaftsfreundlich, wenn MotorradfahrerInnen zukünftig die Begegnungszone meiden, und wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Von einem derartigen Effekt ist aufgrund der obenstehenden Antworten
nicht auszugehen.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 3 von 3

1h

40 min