Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.16

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
telverwendungen (Nachtragskredite) und deren Bedeckungs- und
Ausgleichsvorschlägen in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
eine eingeschränkte Aussagekraft der besagten Voranschlagsvergleichsrechnungen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV, künftig die allgemeinen Grundsätze der Veranschlagung gemäß VRV 2015 bei den über- oder außerplanmäßigen
Mittelverwendungen zu beachten. So sind im (Ergebnis- und Finanzierungs-)Voranschlag sämtliche im Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und zu erwartende Mittelaufbringungen voneinander getrennt in voller Höhe aufzunehmen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
künftig der Empfehlung entsprochen werde.
5 Ergebnishaushalt
Allgemeine Definition

Der Ergebnishaushalt 2020 setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag
(VA 2020) und der Ergebnisrechnung (RA 2020) zusammen. Der Ergebnishaushalt (EHH) ist die Erfolgsrechnung bezogen auf das Finanzjahr. Nach § 3 Abs. 2 VRV 2015 sind im Ergebnishaushalt Erträge und
Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen.
5.1 Gesamtdarstellung

Haushaltsinterne
Vergütungen nach
§ 7 Abs. 5 VRV 2015 –
Empfehlung

Gemäß VRV 2015 besteht der Rechnungsabschluss u.a. aus der Ergebnisrechnung (Anlage 1a) und der Finanzierungsrechnung (Anlage
1b), wobei im Gesamthaushalt die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung um die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5 VRV 2015 zu bereinigen sind.
Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen,
wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
Gemäß den Erläuterungen zur VRV 2015 beziehen sich haushaltsinterne Vergütungen auf Geschäftsfälle innerhalb der Stadt Innsbruck. Dabei
muss sichergestellt werden, dass die Aufwendungen des einen Detailbudgets mit den Erträgen des anderen Detailbudgets in beiden Ergebnisrechnungen inhaltlich, wertmäßig und zeitlich übereinstimmen.
Die Kontrollabteilung zeigte sich im Zuge einer Einschau in den Entwurf
des Rechnungsabschlusses 2020 verwundert, dass die Ergebnisrechnung – „bereinigt um interne Vergütungen“ und „interne Vergütungen
enthalten“ – dieselben Zahlenwerte (Rechnung und Voranschlag) abbildet. Auch die Finanzierungsrechnung weist in den beiden Darstellungsvarianten – „bereinigt um interne Vergütungen“ und „interne Vergütungen enthalten“ idente Beträge sowohl in der Rechnung als im Voranschlag aus. Des Weiteren merkte die Kontrollabteilung an, dass auch in
der dem Rechnungsabschluss verbindlich beigefügten Anlage 6f –
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen keine Erträge und Aufwendungen für interne Leistungsvergütungen dokumentiert waren.

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…….

Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

14