Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.34

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Pandemie, wenn auch in uneinheitlichem Umfang, waren (fast) alle Bereichsbudgets nicht nur der Stadt Innsbruck, sondern auch des Bundes
betroffen. Und doch lagen die in Rede stehenden im Entwurf des Rechnungsabschluss 2020 ausgewiesenen Mittelaufbringungen weitgehend
über den präliminierten Werten.
5.3.1 Erträge aus eigenen Abgaben
Gesetzliche
Grundlage

Zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß FAG 2017 gehören
die Grund- und Kommunalsteuer, die Zweitwohnsitzabgaben, die Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages, Abgaben für das Halten von Tieren, Abgaben von freiwilligen
Feilbietungen, Abgaben für den Gebrauch von öffentlichen Grund in
den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen sowie Gebühren
für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
Die nicht als „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ bezeichneten Besteuerungsgegenstände können vom Landesgesetzgeber entweder
dem Land selbst vorbehalten, zwischen dem Land und der Gemeinde
aufgeteilt oder den Gemeinden zur Gänze überlassen werden, wie dies
bspw. bei den Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern
und -anlagen der Fall ist.

Beschlussmäßige
Festsetzung der ausschließlichen Gemeindeabgaben

Über die Erhebung der im jeweiligen Finanzjahr vorgesehenen Abgaben hat der GR gemäß den Bestimmungen des IStR zugleich mit der
Festsetzung des Voranschlages zu beschließen. Das Ausmaß der im
Jahr 2020 erhobenen „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ ist mit Beschluss des GR vom 22.11.2019 genehmigt worden.

Höhe der ausschließlichen Gemeindeabgaben

Im Zusammenhang mit den soeben angeführten Gemeindeabgaben
wurde im ERA 2020 ein Betrag von insgesamt rd. € 100,5 Mio. ausgewiesen. Gegenüber dem Präliminare von insgesamt rd. € 92,7 Mio. waren Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 7,8 Mio. bzw. 8,43 % zu verzeichnen.
Ein Vergleich der im Jahr 2019 ausgewiesenen Vorschreibungen an
Ausschließlichen Gemeindeabgaben und Interessentenbeiträgen (SollWerte nach der VRV 1997) in Höhe von rd. € 100,3 Mio. mit jenen des
ERA 2020 zeigte Mehreinnahmen von rd. € 0,2 Mio. bzw. 0,3 %, die im
Wesentlichen auf die Erhöhung der Einnahmen aus Interessentenbeiträgen zurückzuführen waren.

Kommunalsteuer,
Grundsteuer, KPZ- und
Gebrauchsabgabe

Mit einem gegenüber dem Vorjahr um rd. € 4,0 Mio. verringerten Betrag
von rd. € 61,1 Mio., dies entspricht rd. 60,8 % der Gesamteinnahmen
von rd. € 100,5 Mio., stellte die Kommunalsteuer die wesentlichste Einnahmequelle der Stadt Innsbruck dar. Allein durch die im Prüfungsjahr
vorgeschriebene lohnabhängige Gemeindeabgabe konnten immerhin
rd. 14,6 % der finanzwirksamen Aufwendungen des ERA 2020 bedeckt
werden.
Darüber hinaus sind die Grundsteuer für Grundvermögen mit
rd. € 12,4 Mio. oder rd. 12,30 % und Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen mit rd. € 7,7 Mio. oder 7,6 %
sowie die Gebrauchsabgabe mit rd. € 9,0 Mio. oder 8,9 % bedeutende

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…….

Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

32