Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.38
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nal-, Sach-, Transfer- und Finanzaufwände (MVAG 22) der Stadt Innsbruck von rd. € 419,9 Mio. abdecken.
5.4 Rücklagen
VRV 2015
Mit den Bestimmungen der VRV 2015 wurde das System der Haushaltsrücklagen geändert. Demnach sind Haushaltsrücklagen aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der
Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die „entsprechenden
Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung
unter den liquiden Mitteln“ anzuführen. Darüber hinaus sind Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) des jeweiligen Rechnungsabschlusses darzustellen. Die VRV
2015 sieht keine zwingende Finanzierung von Haushaltsrücklagen vor.
IStR
Gemäß den Bestimmungen des IStR hat die Stadt Innsbruck zur Sicherung der Liquidität, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Diese
ist gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar (Giro-, Spar- oder Festgeldkonto) anzulegen. Zudem darf sie nur für den vorgesehenen Zweck
verwendet werden. Das Bilden einer Zahlungsmittelreserve ist auch
dann zulässig, wenn keine Haushaltsrücklage (allgemeine bzw. zweckgebundene Haushaltsrücklage) zugeordnet wird. Rechtlich unzulässig
ist jedoch der Ausweis einer fiktiven Zahlungsmittelreserve.
Durch die vorhin angeführte, gesetzlich festgehaltene Anmerkung „soweit es die finanzielle Lage gestattet“ soll klargestellt werden, dass die
Bildung einer Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen
lediglich dann erfolgen soll, wenn die dafür erforderlichen liquiden Mittel
verfügbar sind.
Des Weiteren ist der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert
auszuweisen. Darin sind u.a. Zahlungsmittelreserven darzustellen und
in „Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen“.
Landesrecht
Letztlich hat die Kontrollabteilung noch auf landesrechtliche Bestimmungen verwiesen (Art. II LGBl. 83/2019), wonach beim „Ausweisen
von Haushaltsrücklagen in der Eröffnungsbilanz eine Bindung dahingehend festgelegt werden soll, als dafür Liquidität in Form von Zahlungsmittelreserven (z.B. Sparkonten) vorhanden sein muss“.
Rücklagenstand
zum 31.12.2020
Den für das Finanzjahr 2020 gültigen bundesgesetzlichen Vorschriften
zufolge war dem Rechnungsabschlusses ein Nachweis u.a. über den
Rücklagenstand am Beginn und am Schluss sowie über die Veränderungen während des betreffenden Finanzjahres anzuschließen. Hinsichtlich der Zahlungsmittelreserven war insbesondere der Stand zum
31.12. des Finanzjahres im Vergleich zum Vorjahr abzubilden. Dementsprechend weist die Stadt Innsbruck zum Ende des Finanzjahres 2020
einen Rücklagenstand in Höhe von insgesamt rd. € 13,1 Mio. aus, welcher sich gegenüber dem Vorjahr um rd. € 7,6 Mio. verringert hat.
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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