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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.40

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Veranlagungen … angesichts des Zinsänderungsrisikos und der mangelnden Aussicht auf künftige Erträge unverzüglich aufzulösen“. Andererseits waren die „liquiden Mittel aus den Fondsverkäufen … zwischenzuveranlagen“.
Im Jahr 2021 hat der GR am 27.05. schließlich beschlossen, das Sondervermögen der ehemaligen KUF zum 01.01.2020 in Höhe von
€ 1.277.042,83 einer Rücklage (davon entfallen € 1.109.774,61 auf die
zweckgebundene Haushaltsrücklage und € 167.268,22 auf die Neubewertungsrücklage) zuzuführen. Da das ehemalige Sondervermögen der
KUF zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend in
Wertpapiere (Rentenfonds) veranlagt war, ist der aus dieser Veranlagungsform noch nicht realisierte Kursgewinn der Neubewertungsrücklage zugeführt worden. Zudem wurde in gegenständlicher Sitzung der
Beschluss gefasst, „an die Rücklage für das ehemalige Sondervermögen der Kranken- und Unfallfürsorge (KUF) den Betrag von
€ 179.199,31 zuzuweisen. Davon entfallen einerseits € 11.931,31 auf
im Finanzjahr 2020 erzielten Kursgewinne“ und anderseits der bereits
erwähnte Betrag von € 167.268,22 auf die Umbuchung von der Neubewertungsrücklage (infolge Wertpapierverkäufen). Zusätzlich haben die
Mitglieder dieses Gremiums der Entnahme von € 772,29 (Kosten des
Geldverkehrs) zugestimmt.
Zweckgebundene
Haushaltsrücklage
MCI

Die Haushaltsrücklage mit der Bezeichnung „Rücklage für Bauverbotsablöse MCI Neubau“ ist auf einen Beschluss des GR am 27.05.2021
zurückzuführen. In dieser GR-Sitzung wurde die Bildung der zweckgebundenen Haushaltsrücklage von € 5.790.000,00 beschlossen. Diese
Höhe folgt einem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2012, aus
welchem für das auf dem im Eigentum der IIG befindlichen Grundstück
lastende Bauverbot ein Ablösebetrag unter Berücksichtigung der Höchstansätze von maximal € 5.790.000,00 bzw. mindestens € 4.620.000,00
hervorgeht.
Gemäß GR-Beschluss vom 13.12.2012 verpflichtete sich die Stadt Innsbruck gegenüber der Republik Österreich an diesen gutachterlich
ermittelten Wertansätzen bis zum 31.12.2016 festzuhalten. Entsprechend dem damaligen Übereinkommen hätte die Stadt Innsbruck im
Anschluss an eine allseitige Vertragsunterfertigung (Republik Österreich, Stadt Innsbruck und IIG) jedoch vor dem Start des Architekturwettbewerbes und vor der Realisierung des Neubaus MCI eine vorläufige Ablösezahlung (wertgesichert nach dem VPI 2010) in Höhe von
90 % des vereinbarten Wertansatzes an den Bund leisten müssen. Zu
guter Letzt hat die Kontrollabteilung dazu bemerkt, dass ein endgültiger
Ablösebetrag zum Prüfungszeitpunkt immer noch Gegenstand von Verhandlungen war.

Zweckgebundene
Haushaltsrücklage
Erneuerung

Die in der Tabelle aufgelistete „Erneuerungsrücklage“ war ursprünglich
zur Erneuerung von Vermögensgegenständen anzulegen, die einer
natürlichen Wertminderung unterliegen. Im Finanzjahr 2020 ist dieser
zweckgebundenen Haushaltsrücklage ein Betrag von gesamt € 497,57
zugeführt worden. Dieser Betrag setzte sich aus dem Ergebnis des Anlageproduktes (Fest- bzw. Termingeld) für das gegenständliche Wirtschaftsjahr zusammen.

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Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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