Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf

- S.69

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Lineare Abschreibung
über die Nutzungsdauer

Die Abschreibung eines Vermögenswertes erfolgt linear ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Zur Berechnung der Abschreibung ist eine
Nutzungsdauer gemäß VRV 2015 zugrunde zu legen. Ergibt sich real
eine andere voraussichtliche Nutzungsdauer, ist diese anzusetzen und
zu begründen.

Einzelerfassung, Festwertverfahren

In der Regel sind die Vermögenswerte einzeln zu erfassen und zu bewerten. Zur Vereinfachung kann für bewegliche Güter ein Festwertverfahren angewandt werden. Gegenstände, die zusammen genutzt werden und die gleiche Nutzungsdauer haben, können zu einer Sachanlage zusammengefasst werden.

Eröffnungsbilanz und
Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss stellt im Vermögenshaushalt die Aktiva und
Passiva des abgelaufenen und des vorhergehenden Jahres zum Stichtag 31.12. gegenüber. Aufgrund des heuer erstmaligen Rechnungsabschlusses gemäß der neuen VRV 2015-Systematik mit Einführung der
Vermögensrechnung wird dem Abschluss des Vermögenshaushaltes
zum 31.12.2020 die zum Zeitpunkt der Prüfung vom Gemeinderat noch
nicht beschlossene Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2020 gegenübergestellt.
Die Kontrollabteilung rief an dieser Stelle an die Adresse der MA IV in
Erinnerung, dass gemäß Artikel II Abs. 4 LGBl. Nr. 83/2019, mit dem
das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wurde,
der Gemeinderat die Eröffnungsbilanz gemäß VRV 2015 spätestens bis
zum Beschluss über den Rechnungsabschluss des Jahres 2020, d.h.
spätestens bis zum 31.10.2021 zu beschließen hat.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV führte im Rahmen des Anhörungsverfahrens aus, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen und den Gemeinderat in der weiterführenden Erklärung der Beschlussfassung darauf hinzuweisen.

Übergangsbestimmungen

Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung und der Eröffnungsbilanz wurden in den §§ 38 und 39 VRV 2015 Übergangsbestimmungen festgelegt. U.a. umfassen diese alternativ zu den Regelungen
gemäß §§ 19 ff Bestimmungen zur Berechnung der Abschreibung von
Vermögensgütern oder zusätzliche Bewertungsmethoden, die unter
Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien angewandt werden
dürfen.

Anlagenspiegel nach
Unterklassen

Für die Eröffnungsbilanz sind gemäß § 38 VRV 2015 die vorhandenen
Vermögenswerte einzeln zu erfassen und in den Anlagenspiegel gemäß
Anlage 6g VRV 2015 sowie in die Vermögensrechnung wie folgt kategorisiert nach Unterklassen aufzunehmen:
 Immaterielle Vermögenswerte,
 Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur,
 Gebäude und Bauten,
 Wasser- und Abwasserbauten und Anlagen,
 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen,

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Zl. KA-06543/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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