Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.94
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genau bestimmbaren Schulden und werden im § 28 VRV 2015 geregelt. Rückstellungen werden in kurzfristige und langfristige Rückstellungen unterteilt. Kurzfristige Rückstellungen sind Ansätze mit einer
Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Beträgt die Restlaufzeit einer
Rückstellung mehr als ein Jahr, ist diese als langfristig zu betrachten.
Der Stand der Rückstellungen betrug mit 31.12.2020 insgesamt rd.
€ 723,6 Mio. und ist gegenüber dem Entwurf der Eröffnungsbilanz um
rd. € 25,46 Mio. (oder 3,4 %) gesunken.
Personalrückstellungen
– Empfehlungen
Der größte Anteil der Rückstellungen (99,62 %) wurde im Rahmen der
Verpflichtungen gegenüber dem Personal gebildet. In Summe wurden
am 31.12.2020 rd. € 720,85 Mio. ausgewiesen, wobei Rückstellungen
in Höhe von rd. € 3,848 Mio. dotiert und rd. € 25,0 Mio. aufgelöst wurden.
Im Bereich der Personalkosten wurden im Entwurf des Rechnungsabschlusses folgende Rückstellungen dargestellt:
• Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube (kurzfristig)
• Rückstellungen für Zeitguthaben (kurzfristig)
• Rückstellungen für Abfertigungen (langfristig)
• Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen (langfristig)
• Rückstellungen für Pensionen – Säule I (langfristig)
Hinsichtlich der Pensionsrückstellung wird seitens der Kontrollabteilung
hervorgehoben, dass in diesem Fall in der VRV 2015 im § 31 ein Wahlrecht bezüglich der Bildung dieser Rückstellung besteht und folgende
Pensionsleistungen zu unterscheiden sind:
1. Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu
tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch
besteht und
2. Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch
durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2021 wurde im Rahmen
der Beschlussfassungen im Zuge der Vorlage des Entwurfes der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (Zl. IV-4070/2021) u.a. festgehalten, dass
die Stadt Innsbruck das Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen für
monatliche Pensionsleistungen, welche die Stadt Innsbruck zu tragen
hat, ausübt.
In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung fest, dass laut
den vorliegenden Prüfungsunterlagen für die Betriebspensionen (Pensionssäule II) keine Rückstellungen berechnet wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl daher dem Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft zu klären, inwieweit der Beschluss des Gemeinderates vom
27.05.2021 mit der nur teilweisen Ausübung des Wahlrechts gem. § 31
VRV 2015 in Einklang stand.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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