Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.95
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hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts ein weiterer Amtsvorschlag
zur Beschlussfassung im Gemeinderat vorgelegt werde.
Im Zusammenhang mit den Personalrückstellungen war zudem auffallend, dass sowohl die Dotierung der Abfertigungen und jene der Jubiläumszuwendungen auf dem Konto 592300 – Dotierung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen gebucht wurde. Auf dem bestehenden
Konto 591300 für die Dotierung der Abfertigungen hingegen erfolgten
keine Buchungen.
Die Kontrollabteilung empfahl daher dem Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft, künftig das in der VRV 2015 für die Dotierung der Abfertigungsrückstellungen vorgesehene Konto 591300 zu verwenden.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der
Empfehlung entsprochen werde.
8 Haftungen der Stadt Innsbruck
Allgemeines
Entsprechend § 37 Abs. 1 Z 15 VRV 2015 i.d.F. BGBl. II Nr. 17/2018 ist
dem Rechnungsabschluss auch ein Haftungsnachweis in Form der in
der VRV normierten Anlage 6r beizufügen. Darin werden die Haftungsstände am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des
Finanzjahres und die Stände am Ende des Finanzjahres dokumentiert.
Haftungsstand
per 31.12.2020
Zum Stichtag 31.12.2020 bestanden gemäß den Angaben im Haftungsnachweis aus Sicht der Stadt Innsbruck Haftungen (Bürge- und Zahlerhaftungen, Ausfallbürgschaften bzw. sonstige Garantien) im betraglichen Ausmaß von insgesamt € 106.192.987,38. Gegenüber dem Vorjahr (€ 118.646.838,52) ergab sich aufgrund (laufender und außerplanmäßiger) Tilgungen der diesen Haftungen zugrundeliegenden Darlehen
und Kredite eine deutliche Reduktion um 10,50 %.
Neue Haftungsübernahmen
Im Haftungsnachweis per 31.12.2020 scheinen im Vergleich zum Vorjahr vier neue Haftungen für Darlehen der IIG KG im Gesamtbetrag von
€ 739.161,30 (Darlehensnominale beträgt € 778.800,00) auf.
Der Vollständigkeit halber merkte die Kontrollabteilung an, dass zwei
der vier Darlehen (bzw. Bürgschaftsübernahmen) der Umschuldung von
zwei bestehenden Sanierungsdarlehen (mit städtischen Bürgschaftsübernahmen) dienen und es somit in diesen beiden Fällen zu keiner
Ausweitung des städtischen Haftungsbestandes kommt.
Bemerkenswert ist, dass von der Stadt Innsbruck für diese Darlehen
Ausfallbürgschaften gemäß § 1356 ABGB übernommen worden sind.
Damit wurde somit bereits länger zurückliegenden Anregungen der
Kontrollabteilung nachgekommen. Dies insofern, als dort – wo dies aus
konditionellen Gründen vertretbar erscheint – nicht automatisiert die aus
zivilrechtlicher Sicht strengste Form der Bürgschaft (eine Bürge- und
Zahlerhaftung nach § 1357 ABGB) vereinbart werden sollte, sondern
alternativ eben die Ausfallbürgschaft nach § 1356 ABGB.
Hinsichtlich der durch die Stadt Innsbruck neu übernommenen Haftungen bestätigte die Kontrollabteilung, dass in allen Fällen die gemäß
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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