Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.48
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4. Die sogenannten „Impfstoffe" sind keine, da sie keine sterile Immun ität verleihen . Ein
Geimpfter kann sowohl an COVID erkranken als auch die Infektion weitergeben. Das ergibt
sich einerseits klar aus dem „public assessment report" der Europäischen
Arzneimittelagentur EMA, wo nur davon die Rede ist, dass die Impfstoffe einen schweren
Verlauf verhindern können - etwas, was Jugendliche ohnehin erwarten können - als auch aus
der von der amerikanischen Seuchenbehörde CDC kürzlich veröffentlichten sog.
„Massachusetts-Studie." Abgesehen von rechtlichen Argumenten fehlt daher dem
Argument, Jugendliche sollten sich aus „gesellschaftlicher Verantwortung, um die Oma zu
schützen" impfen lassen, jede Grundlage.
5.
Rechtlich lässt sich das Argument, Jugendliche sollten sich zum Schutz der Allgeneinheit
impfen lassen, nicht halten. § 138 ABGB normiert ganz klar einen Primat des Kindeswohls.
Somit könnte eine Empfehlung an Jugendliche, sich impfen zu lassen, nur dann
gerechtfertigt sein, wenn diese selbst einen gesundheitlichen Vorteil von der Impfung
hätten - das ist, wie alle Evidenzen zeigen, nicht der Fall!
6.
Aufgrund der bedingten Zulassung der Arzneimittel ist nach der EU- VO 507 /2006 eine
erweiterte Arzneimittelvigilanz vorgesehen, weil die Phase 3 der Studien nicht
abgeschlossen ist, die Arzneimittel einer „post marketing review" unterliegen und damit
jeder Impfling de facto Studienteilnehmer ist. Es kommt daher§ 42 Arzneimittelgesetz zum
Tragen, das Arzneimittelstudien an Jugendlichen nur unter den Voraussetzungen erlaubt,
dass eine unmittelbare schwere Gefahr für die Gesundheit des Jugendlichen besteht, die
Erziehungsberechtigten und der Jugendliche selbst nach umfassender Aufklärung
zustimmen, keine nicht mit der Gesundheit in Zusammenhang stehenden Anreize geboten
werden {Stichwort „Gewinnspiel für 3 1-Phones") und keine schweren Risiken mit der
Anwendung des Arzneimittels verbunden sind. All diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt!
7.
Nach der Definition des§ 50 Arzneimittelgesetz {AMG) gelten alle Maßnahmen zur
Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Schaffung von
Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch
von Arzneimitteln zu fördern als „Werbung für Arzneimittel". Nach§ S0a AMG darf nur für
zugelassene Arzneispezialitäten geworben werden. Darunter ist selbstverständlich eine
ordentliche Zulassung nach Vorliegen aller Nachweise zu Sicherheit und Wirksamkeit und
nicht eine „bedingte Zulassung" zu verstehen, weil eben viele wichtige Nachweise zu
Sicherheit und Wirksamkeit noch nicht vorliegen {S 66 und 67 des Risk Management Plans